Gesch-und Verordnungsbla
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1872.
& 29. Gesetz
über Abtretung von Grundeigenthum zu Wasserleitungen für Stadtund
Dorfgemeinden;
vom 28. März 1872.
Wan, Johann, von GOTIT ES# Gnaden König von Sachsen
224. 14. 26c.
verordnen hierdurch unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
& 1. Jeder Grundstückseigenthümer ist verpflichtet, auf seinem Grundstücke gegen
volle Entschädigung die Ausführung derjenigen Vorkehrungen und Arbeiten zu gestatten,
welche zu Herstellung, Unterhaltung und Benutzung einer von einer Stadt= oder Dorfgemeinde
zu Befriedigung eines im öffentlichen Interesse vorhandenen dringenden Bedürfnisses
anzulegenden Wasserleitung erforderlich sind, dafern die Anlage durch das
Ministerium des Innern genehmigt worden ist.
§6#2. Die Anlage ist nur dann zu genehmigen, wenn das § 1 erwähnte, im öffentlichen
Interesse vorhandene dringende Bedürfniß nachgewiesen und anzuerkennen ist, daß
ohne Benutzung fremden Grund und Bodens die Anlage gar nicht oder doch nur mit
einem unverhältnißmäßigen Aufwande auszuführen oder zu unterhalten oder zu benutzen
sein würde.
6#3. Entsteht durch Herstellung der § 1 bezeichneten Vorkehrungen eine dauernde
Belastung eines Grundstücks, so kann der Eigenthümer die Enteignung des Grundstücks
beanspruchen, soweit dessen Benutzung für ihn wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht
wird.
# 4. In anderen Fällen einer dauernden Belastung eines Grundstücks oder soweit
in den Fällen des § 3 Enteignung nicht beantragt wird, ist dem Eigenthümer die ihm
nach § 1 gebührende Entschädigung nach seiner Wahl in einer ein= für allemal zu gewährenden
Geldsumme oder in einer jährlich wiederkehrenden Abentrichtung zu leisten.
1872. 9