Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

 

Gesch-und  Verordnungsbla

für  das  Königreich  Sachsen.
5.  Stück  vom  Jahre  1872.

    

 

 

 

&  29.  Gesetz

über  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Wasserleitungen  für  Stadtund
  Dorfgemeinden;
vom  28.  März  1872.

Wan,  Johann,  von  GOTIT  ES#  Gnaden  König  von  Sachsen

224.  14.  26c.
verordnen  hierdurch  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

&  1.  Jeder  Grundstückseigenthümer  ist  verpflichtet,  auf  seinem  Grundstücke  gegen
volle  Entschädigung  die  Ausführung  derjenigen  Vorkehrungen  und  Arbeiten  zu  gestatten,
welche  zu  Herstellung,  Unterhaltung  und  Benutzung  einer  von  einer  Stadt=  oder  Dorfgemeinde
  zu  Befriedigung  eines  im  öffentlichen  Interesse  vorhandenen  dringenden  Bedürfnisses
  anzulegenden  Wasserleitung  erforderlich  sind,  dafern  die  Anlage  durch  das
Ministerium  des  Innern  genehmigt  worden  ist.

§6#2.  Die  Anlage  ist  nur  dann  zu  genehmigen,  wenn  das  §  1  erwähnte,  im  öffentlichen
  Interesse  vorhandene  dringende  Bedürfniß  nachgewiesen  und  anzuerkennen  ist,  daß
ohne  Benutzung  fremden  Grund  und  Bodens  die  Anlage  gar  nicht  oder  doch  nur  mit

einem  unverhältnißmäßigen  Aufwande  auszuführen  oder  zu  unterhalten  oder  zu  benutzen
sein  würde.

6#3.  Entsteht  durch  Herstellung  der  §  1  bezeichneten  Vorkehrungen  eine  dauernde
Belastung  eines  Grundstücks,  so  kann  der  Eigenthümer  die  Enteignung  des  Grundstücks

beanspruchen,  soweit  dessen  Benutzung  für  ihn  wesentlich  erschwert  oder  unmöglich  gemacht
  wird.

#  4.  In  anderen  Fällen  einer  dauernden  Belastung  eines  Grundstücks  oder  soweit
in  den  Fällen  des  §  3  Enteignung  nicht  beantragt  wird,  ist  dem  Eigenthümer  die  ihm
nach  §  1  gebührende  Entschädigung  nach  seiner  Wahl  in  einer  ein=  für  allemal  zu  gewährenden
  Geldsumme  oder  in  einer  jährlich  wiederkehrenden  Abentrichtung  zu  leisten.

1872.  9