Gegen die Höhe der Entschädigungsleistung oder des Auskaufspreises ist die Er—
greifung eines Recurses im Verwaltungswege unzulässig.
& 17. Will sich der Entschädigungsberechtigte bei der Entscheidung nicht beruhigen,
so tritt die Vorschrift im § 31, Alinea 2 der Verfassungsurkunde ein.
Für den solchenfalls zu betretenden Rechtsweg haben die Eigenthümer und der
Unternehmer das Gerichtsamt, in dessen Bezirke das abzutretende oder zu belastende
Grundeigenthum liegt, als Gericht erster Instanz anzuerkennen.
Das Recht des Eigenthümers, einen Anspruch auf höhere Entschädigung im Rechts-
wege auszuführen, erlischt nach Ablauf von drei Jahren, von dem Tage an gerechnet,
an welchem ihm die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die ihm gebührende
Entschädigung eröffnet worden ist.
8 18. Nutznießer, Realberechtigte und andere entfernte Interessenten im Sinne
des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 § 167 (Seite 209 der Gesetzsammlung vom
Jahre 1832) haben kein Recht, den auf Grund dieses Gesetzes erfolgenden Enteignungen,
auch wenn letztere durch Vereinbarung der Betheiligten geordnet werden, oder der Ueber-
weisung des Enteigneten zu widersprechen.
Es steht ihnen aber frei, sich wegen ihrer Rechte an die Entschädigungsgelder zu
halten. Die Entschädigungscapitale sind daher jedesmal an die Grund= und Hypo-
thekenbehörden einzuzahlen und diese haben vor Ausantwortung des Geldes an den
Grundeigenthümer die einschlagenden Rechte in Gemäßheit der in §§ 168 bis 190 des
Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 (Seite 210 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre
1832) und in §§ 34, 35 des Gesetzes vom 15. Mai 1851 (Seite 137 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1851) enthaltenen Vorschriften wahrzunehmen.
Es bedarf jedoch einer Befragung der hypothekarischen Gläubiger nicht, wenn nach dem
Ermessen der Grund= und Hypothekenbehörde eine Gefährdung ihres Interesses aus der
Verabfolgung des Entschädigungscapitals an den Grundbesitzer nicht entstehen kann.
19. Die durch Prüfung und Genehmigung der Anlage und das Verfahren bei
der Behörde entstehenden Kosten, soweit sie nicht durch unbegründete Anträge, Einwend-
ungen oder Rechtsmittel Betheiligter veranlaßt sind, hat der Unternehmer zu tragen.
* 20. Neben gegenwärtigem Gesetze bleiben die Bestimmungen des Gesetzes, die
Gültigkeit der Localbauordnungen betreffend, vom 11. Juni 1868 (Seite 331 fg., Abth. 1
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868), auch soweit darin (8 2 ade)
über Abtretung von Grundeigenthum und Duldung dinglicher Dienstbarkeiten zu Her-
stellung von Wasserleitungen Bestimmung getroffen ist, in Gültigkeit.
8 21. Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.