Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

—  50  —

5.  Dafern  es  zu  Herstellung,  Unterhaltung  oder  Benutzung  einer  Wasserleitung
der  im  §  1  gedachten  Art  einer  nur  vorübergehenden  Belastung  eines  Grundstücks  bedarf,

ist  die  dem  Eigenthümer  des  letzteren  gebührende  Entschädigung  sofort  vollständig  in
baarem  Gelde  zu  gewähren.  «

86.DemEntfchädigungsberechtigtenistzuGewährungderihmgebührenden
vollenEntschädigung(§1)hinfichtlichderihntreffendetiEnteignungoderEigenthumsbeschränkung
  der  ordentliche  und  außerordentliche  Werth,  sowie  der  entzogene  Gewinn
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  §§  78,  124,  125  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu
ersetzen.

§&  7.  Durch  die  Anlage  und  den  Betrieb  einer  Wasserleitung  (§  1)  darf  der  öffentliche
  und  Privatverkehr  auf  die  Dauer  nicht  gestört  und  die  öffentliche  und  Privatsicherheit
  nicht  gefährdet  werden.  Der  Unternehmer  hat  alle  deshalb  erforderlichen  Vorkehrungen
  auf  seine  Kosten  herzustellen  und  zu  unterhalten.  Hinsichtlich  solcher  Vorkehrungen,
  welche  erst  nach  der  Genehmigung  als  nothwendig  erkannt  werden,  wird
er  von  dieser  Verbindlichkeit  durch  Genehmigung  der  Anlage  (88  1,  2)  nicht  befreit.

&  S.Geht  im  Laufe  des  Enteignungsverfahrens  ein  der  Enteignung  unterliegendes
Grundstück  in  andere  Hände  über,  so  tritt  der  Nachfolger  in  alle,  dem  Unternehmer
gegenüber  begründete  Rechte  und  Verpflichtungen  seines  Vorgängers  ein,  dergestalt,  daß
auch  solche,  an  sich  zu  ihrer  Wirksamkeit  gegen  den  Nachbesitzer  des  Eintrags  im  Grundund
  Hypothekenbuche  bedürfenden  Rechte,  welche  gegen  den  Vorgänger  begründet,  aber
noch  nicht  eingetragen  worden  sind,  während  der  Dauer  des  Enteignungsverfahrens
auch  ohne  den  Eintrag  gegen  den  Nachfolger  geltend  gemacht  werden  können.

89.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  leiden  auch  Anwendung  auf  diejenigen  Vorarbeiten
  und  Ermittelungen,  welche  zu  Aufstellung  des  Planes  für  eine  Wasserleitung
der  im  §  1  gedachten  Art  erforderlich  sind.

*10.  Das  Gesetz  leidet  keine  Anwendung

a)  gegen  Grundstücke,  soweit  sie  mit  Häusern  bebaut  sind  oder  als  Gottesäcker  benutzt
werden,

b)  auf  Erwerbungen  von  Materialien  zum  Baue  der  §  1  gedachten  Vorkehrungen,


c)  auf  Erwerbung  des  Wassers,  welches  eine  Stadt=  oder  Dorfgemeinde  zu  dem
§  1  erwähnten  Zwecke  zuzuleiten  beabsichtigt.

11.  Wenn  Staatseigenthum  in  Frage  ist,  wird  sich  das  Ministerium  des  Innern
vor  Genehmigung  der  Anlage  mit  demjenigen  Ministerium,  zu  dessen  Ressort  das  betreffende
  Grundstück  gehört,  vernehmen.