Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 124 — 
Beilage 1. 
  
Auszug 
aus dem 
„Strafgesetzbuch für das Preußische Heer, Theil II.“ 
  
86. 
Alle zum Beurlaubtenstande gehörenden Personen des Soldatenstandes sind, wäh— 
rend der Beurlaubung, in Strafsachen den Civilgerichten unterworfen. Von diesen 
Strafsachen sind ausgenommen und gehören vor die Militär-Gerichte: 
1. Ungehorsam und Widersetzung gegen Befehle, die den Beurlaubten von ihren 
Vorgesetzten in Gemäßheit der Dienstordnung ertheilt werden; 
2. Desertion;) 
*) Anmerkung. Das Militär-Strafgesetzbuch bestimmt u. A. im Theil I.: 
§ 91. Wer nach seinem Eintritt in den Soldatenstand sich durch Entweichung seinen militärischen 
Dienstpflichten entzieht, begeht das Verbrechen der Desertion. 
§ 94. Gegen die auf unbestimmte Zeit von ihren Truppentheilen Beurlaubten 
und gegen Reservisten gilt, bis zum Beweise des Gegentheils, die Vermuthung für das 
Verbrechen der Desertion, 
1. wenn sie ohne Erlaubniß auswandern, oder in fremde Kriegsdienste treten; 
2. wenn sie 
a) nach Empfang der Einberufungs-Ordre von ihrem bisherigen Wohnort ohne Er- 
laubniß sich entfernen oder sich versteckt halten, oder 
b) die vorgeschriebene Meldung ihrer Aufenthaltsveränderung bei der Landwehrbehörde 
unterlassen haben, 
und sich auch dann nicht einfinden oder melden, sobald eine öffentliche Aufforderung erfolgt 
oder der Krieg ausbricht. 
Ferner bestimmt § 110 des Strafgesetzbuches für die Preußischen Staaten: 
„Wer ohne Erlaubniß die Königlichen Lande verläßt und sich dadurch dem Eintritt in den Dienst des 
stehenden Heeres zu entziehen sucht, ingleichem ein beurlaubter Landwehrmann, welcher 
ohne Erlaubniß auswandert, wird mit einer Geldbuße von funfzig bis zu Eintausend Thalern oder 
Gefängniß von einem Monat bis zu einem Jahre bestraft 2c.“" 
Und in dem Gesetze vom 10. März 1856 heißt es u. A.: 
§ 10. Die Einleitung des Verfahrens gegen beurlaubte Landwehrmänner, welche ohne Erlaubniß aus- 
wandern, geschieht auf die Erklärung der Landespolizei-Behörde: 
1. daß der Aufenthalt des Landwehrmannes im Inlande nicht ermittelt, 
2. daß ihm eine Erlaubniß zur Auswanderung nicht ertheilt worden, 
3. daß der angestellten Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände ergeben haben, welche 
die Annahme ausschließen, daß er ausgewandert sei. 
8 11. Die Verurtheilung erfolgt auf Grund dieser Erklärung, wenn nicht derselben entgegenstehende 
Umstände erwiesen werden 2c. 
Artikel 59 der Verfassung des Norddeutschen Bundes lautet jedoch: 
„In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend 
sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten."“
	        
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