Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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wegen Erstattung der in Folge dergleichen Nachlaßregulirungen bereits berichtigten Ge- 
richtskosten im Verordnungswege das Erforderliche verfügt werden. 
3. Die von den getreuen Ständen besage der Schrift vom 6. März dieses Jahres 
Unserer Regierung zur Berücksichtigung empfohlene Petition der Cassenbeamten wegen 
Anrechnung früherer Dienstzeit zum wirklichen Staatsdienst im Sinne des Staats- 
dienergesetzes, wird in Erwägung gezogen und möglichst berücksichtigt, und 
4. die Petition des Wachtmeisters Jedermann in Nossen und Genossen um Ge- 
währung freier Heizung und Beleuchtung und Erhöhung der Auslösungen bei Trans- 
porten dem Ständischen Antrage gemäß in Erwägung gezogen werden. 
5. Auf die Ständische Schrift vom 27. Februar dieses Jahres soll mit Bezug auf 
die in derselben ertheilte Ermächtigung wegen Abänderung beziehendlich Aufhebung 
verschiedener Bestimmungen der Advocatenordnung vom 3. Juni 1859, sowie wegen 
Abänderung und Erhöhung einzelner Sätze der bestehenden Taxordnungen den Stän- 
dischen Anträgen gemäß im Verordnungswege das Entsprechende verfügt und sollen die 
hiernach zu treffenden Abänderungen der Taxordnungen der nächsten Ständeversamm- 
lung zur Genehmigung vorgelegt, auch 
6. soll die Petition des Gemeindevorstands Lange zu Niedercunnersdorf und Ge- 
nossen um Einführung des Schiedsmanninstituts dem in der Ständischen Schrift vom 
5. März dieses Jahres gestellten Antrage gemäß in Erwägung gezogen werden. 
7. Die in der Ständischen Schrift vom 17. Februar 1872 Unserer Regierung er- 
theilte Ermächtigung zu Anberaumung eines anderweiten Präclusivtermins für die 
Giltigkeit der Cassenbillets vom Jahre 1855 hat nach dem Decrete vom 14. October 
1872 immittelst sich erledigt. 
8. Die die Stempelsteuer betreffenden Anträge und Petitionen werden in Erwäg- 
ung gezogen werden. 
9. Dem aus Anlaß einer Petition der Gemeinde Podelwitz und 10 anderer Ge- 
meinden in der Ständischen Schrift vom 6. März dieses Jahres gestellten Antrage auf 
Erläuterung von § 12 des Straßenbaumandats vom 28. April 1781 durch eine im 
Gesetz= und Verordnungsblatte unter Bezugnahme auf die von den getreuen Ständen 
hierzu ertheilte Zustimmung zu erlassende Verordnung wird entsprochen werden. 
10. Die mit der Ständischen Schrift vom 14. Februar dieses Jahres eingereichte 
Petition der Elbschiffmühlenbesitzer wegen Schmälerung ihres Erwerbszweiges durch 
die Wasserbauten des Staates wird, der bei der Verhandlung dieser Angelegenheit er- 
theilten Zusage entsprechend, in Erwägung gezogen werden. 
11. Die mit der Ständischen Schrift vom 14. März 1872 zur Erwägung abge- 
gebenen Petitionen des Stadtraths und der Stadtverordneten zu Pirna 2c., den Bahn- 
verkehr auf der sächsisch-böhmischen Eisenbahn rc. betreffend, haben, soviel das Gesuch
	        
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