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Gesetz= und Verordnungöblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1873.
& 20. Bekanntmachung,
die bestehenden Eichämter und deren Einrichtung für die verschiedenen Zweige der
Eichungsgeschäfte betreffend;
vom 3. März 1873.
Ünter Bezugnahme auf § 8 der Verordnung zur Ausführung der deutschen Maaß-
und Gewichtsordnung vom 11. August 1871 (Seite 184 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1871) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß, nach-
dem die früheren Eichämter zu Borna, Pegau, Reichenbach, Rochlitz, Zwickau und das
Bergeichamt zu Freiberg zu bestehen aufgehört haben, gegenwärtig folgende 19 Eich-
ämter im Königreiche Sachsen bestehen, und für die beibemerkten Zweige der Eichungs-
arbeiten ausgerüstet sind, übrigens in ihrem Stempel unter dem allgemeinen Stempel-
zeichen (dem gewundenen Bande mit den Buchstaben N. D. B. oder D. B.), über dem
die Zahl 12 steht, die nachstehend ebenfalls angegebenen Ordnungszahlen führen.
Ort des Eichamtes. Ausrüstung desselben. Ordnungszahl.
Annaberg gewöhnliche Einrichtung 1.
Bautzen desgleichen und für Fässer 2.
Chemnitz gewöhnliche Einrichtung und für *5 Gasmesser
· und Fördergefäße . 3.
Döbeln. gewöhnliche Einrichtung 4.—
Dresden gewöhnliche Einrichtung und für Fässer, Gasmesser,
Fördergefäße, Präcisionsgegenstände und Gold-
münzgewicht 5.
Freiberg gewöhnliche Einrichtung und für Präcisionsgewichte
und Präcisionswaaggen 6.
Leipzig gewöhnliche Einrichtung und für Fässer, Gasmesser
und Präcisionsgegenstände . 7.
1873. 31