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Berlin, den 2. März 1873.
Abänderungen des Postreglements
vom 30. November 1871.
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Das unterm 30. November 1871 erlassene Postreglement erfährt einzelne Abänder-
ungen, welche auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. October 1871 nachstehend veröffentlicht werden:
A. Im § 11, die Verpackung und den Verschluß der Sendungen mit Werthangabe
betreffend, erhält der Absatz l. folgende Fassung:
I. Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.)
müssen mit einem haltbaren Couvert versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft
in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Ver-
letzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Couverts oder des
Siegelverschlusses nicht möglich ist.
B. Im § 1, die Drucksachen betreffend, erhält der Absatz XII. folgende Fassung:
XII. Bei Preiscouranten, Courszetteln und Handels-Circularen ist, außer den
nach Absatz IX. anwendbaren Zusätzen, die handschriftliche oder auf mechanischem Wege
bewirkte Eintragung und Aenderung der Preise, sowie des Namens des Reisenden
gestattet.
C. In demselben Paragraphen erhält der Absatz XIX. folgende Fassung:
XIX. Jeder Versendung extraordinairer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften,
welche durch die Post debitirt werden, muß seitens des Verlegers eine Anmeldung dieser
Beilagen bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des tarifmäßigen Portos
für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vor-
hergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Ver-
legers.
D. Der Absatz XXI. des § 15 ist zu streichen.
E. Im § 25, den Ort der Einlieferung betreffend, erhalten der Absatz l. und der
erste Satz des Absatz II. folgende Fassung:
I. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit
dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. II.), bei den Postanstalten an der
Annahmestelle geschehen.