Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Berlin, den 2. März 1873. 
Abänderungen des Postreglements 
vom 30. November 1871. 
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Das unterm 30. November 1871 erlassene Postreglement erfährt einzelne Abänder- 
ungen, welche auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. October 1871 nachstehend veröffentlicht werden: 
A. Im § 11, die Verpackung und den Verschluß der Sendungen mit Werthangabe 
betreffend, erhält der Absatz l. folgende Fassung: 
I. Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) 
müssen mit einem haltbaren Couvert versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft 
in gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Ver- 
letzung des Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Couverts oder des 
Siegelverschlusses nicht möglich ist. 
B. Im § 1, die Drucksachen betreffend, erhält der Absatz XII. folgende Fassung: 
XII. Bei Preiscouranten, Courszetteln und Handels-Circularen ist, außer den 
nach Absatz IX. anwendbaren Zusätzen, die handschriftliche oder auf mechanischem Wege 
bewirkte Eintragung und Aenderung der Preise, sowie des Namens des Reisenden 
gestattet. 
C. In demselben Paragraphen erhält der Absatz XIX. folgende Fassung: 
XIX. Jeder Versendung extraordinairer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften, 
welche durch die Post debitirt werden, muß seitens des Verlegers eine Anmeldung dieser 
Beilagen bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des tarifmäßigen Portos 
für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vor- 
hergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Ver- 
legers. 
D. Der Absatz XXI. des § 15 ist zu streichen. 
E. Im § 25, den Ort der Einlieferung betreffend, erhalten der Absatz l. und der 
erste Satz des Absatz II. folgende Fassung: 
I. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit 
dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. II.), bei den Postanstalten an der 
Annahmestelle geschehen.
	        
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