Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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beabsichtigte Eisenbahnverbindung zu Stande zu bringen, haben zum Behufe einer 
hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Se. Majestät, der König von Sachsen, 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Rudolf von Charpentier, 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen, 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. Karl Schambach, 
Se. Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Höchstihren Regierungsrath Dr. Friedrich Heim, 
Se. Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
den Großherzoglich Sächsischen Regierungsrath Dr. Karl Schambach, 
welche nach gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten unter Vorbehalt der Ratifica— 
tion über folgende Punkte übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Die contrahirenden Regierungen verpflichten sich, jede für ihr Gebiet der unter 
dem Namen 
„Sächsisch-Thüringische Ost-Westbahn, Zwickau-Weida" 
gebildeten Actiengesellschaft unter den in diesem Vertrage enthaltenen und den nach- 
stehend unter O zusammengestellten, einen integrirenden Theil des gegenwärtigen Ver- 
trags bildenden Bedingungen die Concession zum Bau und Betriebe einer zweigleisigen 
« Locomotiveisenbahn, welche von der Königlich Sächsisch-Bayerischen Staatsbahn bei 
Werdau aus in der Richtung auf Teichwolframsdorf, Chursdorf, Gauern, Mosen und 
Wünschendorf zum Anschluß an die Gera-Eichichter Eisenbahn bei Weida führt, zu 
ertheilen. 
Artikel 2. 
Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung im Großherzog-= 
thum Sachsen und zwar zunächst in der Großherzoglichen Residenzstadt Weimar, und 
sind deshalb für alle inneren Angelegenheiten der Gesellschaft die im Großherzogthum 
Sachsen bestehenden Vorschriften maßgebend. 
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist zunächst bei der für die Stadt 
Weimar zuständigen Gerichtsbehörde, unbeschadet des besonderen Gerichtsstandes, wel- 
chen die Gesellschaft vor anderen Gerichtsstellen nach den betreffenden Landesgesetz- 
gebungen anzuerkennen hat. 
Die Gesellschaft soll jedoch bei Zustimmung der Königlich und Großherzoglich 
Sächsischen Regierung berechtigt, bezüglich auf deren Verlangen verpflichtet sein, nach
	        
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