Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

  
Geset- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1873. 
  
  
  
  
  
  
K 1. Verordnung, 
die Publication und Einführung der durch Allerhöchsten Erlaß vom 5. Septem- 
ber 1867 genehmigten Verordnung der Kbniglich Preußischen Ministerien des 
Kriegs, der Marine und des Innern über die Organisation der Landwehr-Behörden 
und die Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes betreffend; 
vom 2. Januar 1873. 
Nochdem mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs beschlossen worden ist, vom 
1. Januar 1873 ab an Stelle der durch Verordnung des Kriegsministeriums vom 
5. September 1868 publicirten Allerhöchsten Verordnung vom 18. December 1867 
„die Organisation der Landwehrbehörden und die Dienstverhältnisse der Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes betreffend“ (Seite 769 fg. Abth. II. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1868) die durch Allerhöchsten Erlaß vom 5. September 1867 ge- 
nehmigte Verordnung der Königlich Preußischen Ministerien des Kriegs, der Marine und 
des Innern über die Organisation der Landwehr-Behörden und die Dienstverhältnisse der 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes auch für Sachsen in unbeschränkter Weise in Wirk- 
samkeit zu setzen, so wird diese letztere Verordnung sammt dazu gehörigen Schematen 
und Beilagen und einigen inzwischen dazu, bez. Allerhöchsten Orts, erlassenen, unter 2 
zusammengestellten Abänderungs-Verordnungen im Nachstehenden unter O zur all- 
gemeinen Kenntnißnahme und Nachachtung, insbesondere auch für die dadurch betrof- 
fenen Civil-Behörden, mit dem Verordnen hierdurch öffentlich bekannt gegeben, daß der- 
selben nebst Anlagen vom 1. Januar 1873 an, von welchem Tage ab die oben erwähnte 
Verordnung vom 18. December 1867 außer Kraft zu treten hat, zugleich jedoch mit 
Berücksichtigung nachstehender Bestimmungen, Folge zu geben ist: 
A. Im Allgemeinen. 
1. Die betreffs der Jäger der Classe ertheilten Bestimmungen bleiben für hier 
außer Gültigkeit. 
1873. 1
	        
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