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Verordnung,
betreffend
die Organisation der Landwehr--Behörden
und
die Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
Vom 5. September 1867.
Erster Abschnitt.
Militairische Eintheilung des Staatsgebiets und Organisation der Landwehr-
Behörden.
§ 1.
Militairische Eintheilung des Staatsgebietes.
1. Das Gebiet des Preußischen Staates ist in 11 Armee-Korps-Bezirke ein-
getheilt.
Im Norddeutschen Bunde bildet das Königreich Sachsen den 12. Armee-Korps-
Bezirk. Die übrigen Bundesstaaten gehören in militairischer Hinsicht zu dem Verbande
der vorerwähnten 11 Armee-Korps.
2. Jeder Armee-Korps-Bezirk besteht aus zwei Divisions-Bezirken, jeder Divisions-
Bezirk aus zwei Infanterie-Brigade-Bezirken.
3. Die Infanterie-Brigade-Bezirke sind in Landwehr-Bataillons-Bezirke, die
letzteren in Kompagnie-Bezirke eingetheilt.
Im Allgemeinen entsprechen jedem Linien-Infanterie-Regimente zwei Landwehr-
Bataillons-Bezirke, aus welchen ersteres seinen Ersatz und seine Komplettirungs-Mann-
schaften erhält.
Für die Truppentheile der Garde werden die Ergänzungs-Mannschaften aus dem
ganzen Gebiete des Preußischen Staates, für die Marine aus dem ganzen Gebiete des
Norddeutschen Bundes, für die Füsilier-Regimenter, die Kavallerie und die Spezial-
Waffen der Linie aus dem ganzen Bezirke der betreffenden Armee-Korps gestellt.
1873. 2