Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Verordnung, 
betreffend 
die Organisation der Landwehr--Behörden 
und 
die Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
Vom 5. September 1867. 
Erster Abschnitt. 
Militairische Eintheilung des Staatsgebiets und Organisation der Landwehr- 
Behörden. 
§ 1. 
Militairische Eintheilung des Staatsgebietes. 
1. Das Gebiet des Preußischen Staates ist in 11 Armee-Korps-Bezirke ein- 
getheilt. 
Im Norddeutschen Bunde bildet das Königreich Sachsen den 12. Armee-Korps- 
Bezirk. Die übrigen Bundesstaaten gehören in militairischer Hinsicht zu dem Verbande 
der vorerwähnten 11 Armee-Korps. 
2. Jeder Armee-Korps-Bezirk besteht aus zwei Divisions-Bezirken, jeder Divisions- 
Bezirk aus zwei Infanterie-Brigade-Bezirken. 
3. Die Infanterie-Brigade-Bezirke sind in Landwehr-Bataillons-Bezirke, die 
letzteren in Kompagnie-Bezirke eingetheilt. 
Im Allgemeinen entsprechen jedem Linien-Infanterie-Regimente zwei Landwehr- 
Bataillons-Bezirke, aus welchen ersteres seinen Ersatz und seine Komplettirungs-Mann- 
schaften erhält. 
Für die Truppentheile der Garde werden die Ergänzungs-Mannschaften aus dem 
ganzen Gebiete des Preußischen Staates, für die Marine aus dem ganzen Gebiete des 
Norddeutschen Bundes, für die Füsilier-Regimenter, die Kavallerie und die Spezial- 
Waffen der Linie aus dem ganzen Bezirke der betreffenden Armee-Korps gestellt. 
1873. 2
	        
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