Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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c)  die  Sicherung,“)  Instandhaltung  und,  nach  Maßgabe  der  anderweitig  hierüber
ergehenden  Bestimmungen,  die  Beschaffung  resp.  Heranschaffung  der  für  die
Landwehr-Bataillone  erforderlichen  Bekleidungs=  und  Ausrüstungs-Gegenstände,
Waffen  und  Munition;

d)  die  Ersatz-Angelegenheiten  (siehe  Militair-Ersatz-Instruktion);

e)  die  Angelegenheiten  der  im  Bezirke  lebenden  Invaliden  (siehe  die  hierüber  ergangenen
  besonderen  Bestimmungen).

6.  In  jedem  Landwehr-Kompagnie-Bezirk  ist  ein  Bezirksfeldwebel  als  Organ  des
Landwehr-Bezirks-Kommandos  zur  Vermittelung  des  Verkehrs  des  letzteren  mit  den
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  stationirt.

Wenn  Kompagnie-Führer  von  der  Linie  in  den  Bezirk  kommandirt  werden,  so
führen  diese  die  Korrespondenz  der  Kompagnie  unter  ihrem  Namen  und  ihrer  alleinigen
Verantwortung  und  üben  persönlich  die  Kontrole  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes

  aus;  der  Bezirks-Feldwebel  dient  ihnen  zur  Unterstützung  bei  den  schriftlichen
Arbeiten.

Alle  Korrespondenzen,  welche  über  den  Bataillons-Bezirk  hinaus  gehen,  sind  durch
das  Landwehr-Bezirks-Kommando  zu  führen.

In  wieweit  die  Allerhöchst  ernannten  Landwehr-Kompagnie-Führer  des  Beurlaubtenstandes
  zum  Dienste  im  Bezirk  mit  heranzuziehen  sind,  haben  die  Landwehr-Bezirks-Kommandeure

  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  Lage  der  Verhältnisse  zu  bestimmen.  (Vergl.
§  48  ad  1.)

7.  Die  Führung  der  speziellen  Dienstangelegenheiten  der  Garde-Landwehr,  soweit
  dieselben  nicht  von  den  Provinzial-Landwehr-Behörden  ressortiren,  liegt  den  Garde-Landwehr-Bataillons-Kommandos
  ob.  (Vergl.  §  5  ad  5  und  §  43.)  Dieselben  stehen
unter  dem  Befehle  des  General-Kommandos  des  Garde-Korps,  resp.  der  betreffenden
Garde--Infanterie-Divisions=  und  Brigade-Kommandos,)  vermitteln  unter  Korrespondenz
  mit  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos,  soweit  erforderlich,  die  Beziehungen  der
Kommando-Behörden  des  Garde-Korps  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes

des  letzteren  und  haben  für  die  Sicherung  und  Verwaltung  der  Bestände  der  Garde-Landwehr-Bataillone
  Sorge  zu  tragen.

 

*)  Das  Landwehr-Bezirks-Kommando  ist  für  die  Sicherung  der  Bestände  des  Landwehr-Bataillons  verantwortlich,
  und  steht  ihm  das  Recht  zu,  für  deren  Vertheidigung  erforderlichen  Falles,  unter  gleichzeitiger  Meldung
  an  die  vorgesetzten  Behörden,  Mannschaften  aus  dem  Beurlaubtenstande  einzuberufen.

)  Solange  in  den  Bezirken  des  9.,  10.  und  11.  Armee-Korps  Garde-Landwehr-Bataillons-Kommandos
nicht  errichtet  sind,  werden  daselbst  die  speziellen  Dienstangelegenheiten  der  Garde-Landwehr  durch  die  Linien-Insauterie-Beigade-Kommandos

  unter  direktem  Verkehr  mit  dem  General-Kommando  des  Garde-Korps
erledigt.

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