Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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gebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag von 
1 Sgr. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. 
44. Im § XV, die „Rücksendung“ betreffend, erhält der erste Satz folgende Fassung: 
Für zurückzusendende Packete, für zurückzusendende Briefe mit Werthangabe und 
für zurückzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto bz. auch die Versicherungs- 
gebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 
1 Sgr. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. 
45. Im § XIX, den „Verkauf von Formularen zu Postkarten 2c. betreffend“, erhält 
das Marginal und der letzte Satz folgende Fassung: » 
Formulare zu Post-Packetadressen, zu Postmandaten, sowie zu Postbehändigungs= Verkauf von 
scheinen können bei den Postanstalten zum Preise von 1 Sgr. für 5 Stück bezogen werden. wse n 
zu Post- 
„ anweisungen, 
Der Reichskanzler. zu Post-Packet- 
adressen, zu 
Fürst v. Bismarck. koasimane 
behändigungs- 
scheinen. 
  
.& 151. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der Freiberger Prediger-Wittwen= und 
Weisencasse; 
vom 16. December 1873. 
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 
§§ 11 und 25 der Statuten der Freiberger Prediger-Wittwen= und Weisencasse ent- 
haltenen Ausnahmen von bestehenden Gesetzen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, 
so hat das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts diesen Statuten die er- 
betene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allent- 
halben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
ausgefertigt worden. 
Dresden, am 16. December 1873. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Fiedler.
	        
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