Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Statut. 
der Freiberger Prediger-Wittwen- und Waisencasse. 
Allgemeine Bestimmungen. 
2. 20. 
Die Organe der Stiftung sind: 
das gremium der Stiftungsberechtigten und die Specialadministratoren. 
2c. 20pc. 
Von den Specialadministratoren. 
2c. 22c. 
§ 11. 
Die drei Specialadministratoren vertreten die Stiftung nach Außen ge= und außer- 
gerichtlich, leisten daher auch die der Stiftung zuerkannten Eide und werden durch ein 
Zeugniß legitimirt, welches über ihre Wahl und Functionsdauer vom Superintendenten 
zu Freiberg als Vorsitzenden des gremiums der Stiftungsberechtigten auszufertigen ist. 
2c. 20c. 
Besondere Bestimmungen. 
2c. 20c. 
8 26. 
Die Beneficien der Stiftung können vor Ablauf des Verfalltags weder zum Zwecke 
der Sicherstellung oder Hülfsvollstreckung mit Beschlag belegt, noch freiwillig an einen 
Dritten abgetreten werden. 
2c. 2c. 
  
  
Letzte Absendung: am 19. Jannar 1874.
	        
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