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Wenn Mannschaften dieser Kategorie wieder zur Aushebung gelangen, so ist ihnen
beim Truppentheil der Militairpaß abzunehmen.
Werden dieselben der Reserve oder Landwehr zugetheilt, so wird das Entsprechende
in ihrem Militairpaß vermerkt und sie werden in den betreffenden Jahrgang der Stamm—
liste eingetragen.
Gleichzeitig wird ein National nach Schema 3 für sie durch das Bezirks-Kommando
ausgefertigt und der Kompagnie zur Aufbewahrung übergeben.
§ 25.
Von der Ersatz-Reserve erster Klasse').
1. Die Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse gehören zu den Personen
des Beurlaubtenstandes und sind daher den allgemeinen für letztere gegebenen Bestimm-
ungen unterworfen; dieselben können jedoch ohne jedesmalige Ab= und Anmeldung ver-
reisen, sofern sie nur dafür Sorge tragen, daß ihnen eine etwaige Einberufungs-Ordre
jederzeit richtig zugeht, zu welchem Zwecke sie ihre Adresse bei ihren Angehörigen oder
beim Bezirks-Feldwebel zurückzulassen haben. Hinsichtlich der Beurlaubung in über-
seeische Länder finden die Bestimmungen des § 19, in Betreff der Auswanderung die
des § 20 auf sie analoge Anwendung.
2. Die Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse beträgt 5 Jahre; nach Ab-
lauf derselben erfolgt der Uebertritt zur zweiten Klasse. Der Uebertritt ist auf dem
Ersatz-Reserve-Schein durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur zu vermerken, und ist
der genannte Schein zu diesem Zweck dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. So lange
der qu. Vermerk auf dem Ersatz-Reserve-Schein fehlt, gehört der Betreffende zur ersten
Klasse.
3. Ersatz-Reservisten erster Klasse, welche sich der Kontrole entziehen, treten, ab-
gesehen von ihrer Bestrafung, um die entsprechende Zeit später zur zweiten Klasse über,
und ist hierüber vorkommenden Falles ein entsprechender Vermerk in ihrem Ersatz-Reserve-
Schein einzutragen.
4. Die Ueberweisung der qu. Mannschaften beim Verziehen erfolgt nach denselben
Grundsätzen, wie bei den übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, jedoch mittelst
Ueberweisungs-Nationale, welche nach dem Schema der Aushebungs-Liste C. anzufer-
tigen sind.
5. Zu Kontrol-Versammlungen (s. § 44) sind die Ersatz-Reservisten erster Klasse
nicht heranzuziehen.
*) Vergl. Nr. 7 des Armee-Verordnungsblattes J. 1867, Erlaß Nr. 75.