Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 32 — 
Wenn Mannschaften dieser Kategorie wieder zur Aushebung gelangen, so ist ihnen 
beim Truppentheil der Militairpaß abzunehmen. 
Werden dieselben der Reserve oder Landwehr zugetheilt, so wird das Entsprechende 
in ihrem Militairpaß vermerkt und sie werden in den betreffenden Jahrgang der Stamm— 
liste eingetragen. 
Gleichzeitig wird ein National nach Schema 3 für sie durch das Bezirks-Kommando 
ausgefertigt und der Kompagnie zur Aufbewahrung übergeben. 
§ 25. 
Von der Ersatz-Reserve erster Klasse'). 
1. Die Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Klasse gehören zu den Personen 
des Beurlaubtenstandes und sind daher den allgemeinen für letztere gegebenen Bestimm- 
ungen unterworfen; dieselben können jedoch ohne jedesmalige Ab= und Anmeldung ver- 
reisen, sofern sie nur dafür Sorge tragen, daß ihnen eine etwaige Einberufungs-Ordre 
jederzeit richtig zugeht, zu welchem Zwecke sie ihre Adresse bei ihren Angehörigen oder 
beim Bezirks-Feldwebel zurückzulassen haben. Hinsichtlich der Beurlaubung in über- 
seeische Länder finden die Bestimmungen des § 19, in Betreff der Auswanderung die 
des § 20 auf sie analoge Anwendung. 
2. Die Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Klasse beträgt 5 Jahre; nach Ab- 
lauf derselben erfolgt der Uebertritt zur zweiten Klasse. Der Uebertritt ist auf dem 
Ersatz-Reserve-Schein durch den Landwehr-Bezirks-Kommandeur zu vermerken, und ist 
der genannte Schein zu diesem Zweck dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. So lange 
der qu. Vermerk auf dem Ersatz-Reserve-Schein fehlt, gehört der Betreffende zur ersten 
Klasse. 
3. Ersatz-Reservisten erster Klasse, welche sich der Kontrole entziehen, treten, ab- 
gesehen von ihrer Bestrafung, um die entsprechende Zeit später zur zweiten Klasse über, 
und ist hierüber vorkommenden Falles ein entsprechender Vermerk in ihrem Ersatz-Reserve- 
Schein einzutragen. 
4. Die Ueberweisung der qu. Mannschaften beim Verziehen erfolgt nach denselben 
Grundsätzen, wie bei den übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, jedoch mittelst 
Ueberweisungs-Nationale, welche nach dem Schema der Aushebungs-Liste C. anzufer- 
tigen sind. 
5. Zu Kontrol-Versammlungen (s. § 44) sind die Ersatz-Reservisten erster Klasse 
nicht heranzuziehen. 
  
*) Vergl. Nr. 7 des Armee-Verordnungsblattes J. 1867, Erlaß Nr. 75.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.