Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

werden die ersteren während der Verbüßung militairischer Arrest- oder Festungsstrafen 
eben so wie die letzteren behandelt. 
8 28. 
Gerichtsbarkeit und Verfahren in den vor die Civilgerichte gehörenden 
Untersuchungssachen. 
1. In den vor die Civilgerichte gehörenden Untersuchungssachen der Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes wird hinsichtlich der Ausübung der Straf-Gerichtsbarkeit nach 
den über die Kompetenz der Civilgerichte in Strafsachen bestehenden allgemeinen Vor— 
schriften verfahren. 
2. Die Untersuchung, sowie die Abfassung, Publikation und Vollstreckung der Er— 
kenntnisse findet ebenso wie gegen Civilpersonen statt. 
3. Die Civilgerichte haben gegen die zum Beurlaubtenstande gehörigen Militair— 
personen nicht auf Militairstrafen zu erkennen. 
4. Wenn jedoch ein Mann des Beurlaubtenstandes mit Verlust der bürgerlichen 
Ehre oder Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf eine längere 
Zeit als 3 Jahre bestraft wird, so ist mit einer solchen Verurtheilung im ersteren Falle 
die Ausstoßung aus dem Soldatenstande von Rechtswegen verbunden, ohne daß sie in 
dem Erkenntniß besonders ausgesprochen wird; im letzteren Falle erfolgt die Entlassung 
aus dem Militair-Verhältniß, welche im Militairpaß vom Bezirks-Kommando zu ver- 
fügen ist. 
Der Verlust der bürgerlichen Ehre tritt als unmittelbare Folge der Verurtheilung 
zu Zuchthausstrafe ein; ausdrücklich wird darauf nur neben der Todesstrafe in den 
durch das Allgemeine Strafgesetzbuch näher bezeichneten Fällen erkannt. 
5. Wird die Zeit, während welcher ein Verurtheilter die bürgerlichen Ehrenrechte 
nicht ausüben darf, auf drei Jahre oder weniger bemessen, so verbleiben die zu dieser 
Strafe kondemnirten Mannschaften in ihrem Militair-Verhältniß und werden während 
der Dauer der Strafe als Soldaten der 2. Klasse behandelt. 
6. Die Verurtheilung wegen eines Vergehens, welches außer einer Freiheitsstrafe 
mit Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit bedroht ist, ge- 
stattet nicht das Verbleiben im Verhältniß eines militairischen Vorgesetzten, selbst wenn 
wegen mildernder Umstände nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird. 
Gehört in einem solchen Falle der Verurtheilte zum Stande der Unteroffiziere, so 
verliert er die Unteroffizier-Charge und tritt in den Stand der Gemeinen zurück. 
8 29. 
Disciplinar-Bestrafung. 
Die Bestimmungen über die Disciplinar-Bestrafung der Mannschaften des Be—
	        
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