Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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urlaubtenstandes sind in der „Verordnung über die Disciplinar-Bestrafung in der 
Armee“ enthalten und in Beilage 2 im Auszuge wiedergegeben. S 
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8 30. « 
Rehabilitirung. 
1. Hat einen Soldaten (des aktiven Dienst= oder des Beurlaubtenstandes) gleich- 
zeitig mit der Verurtheilung durch ein militärgerichtliches Erkenntniß die Versetzung in 
die 2. Klasse des Soldatenstandes getroffen, so dauern die Wirkungen dieser Militair- 
strafe fort, bis die Rehabilitirung durch Se. Majestät den König erfolgt. 
2. Mannschaften, welche mit Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren- 
rechte*) auf kürzere Zeit als 3 Jahre bestraft sind, treten mit dem Tage, an welchem 
die im Erkenntnif festgesetzte Zeit der qu. Strafe abläuft, ohne weitere Bestimmung in 
die erste Klasse des Soldatenstandes zurück, sofern sie an diesem Tage dem Beurlaubten- 
stande angehören. Wenn dagegen der Verurtheilte an dem genannten Tage bei der 
Linie oder der Landwehr sich im aktiven Dienst befindet, so erfolgt der Rücktritt in die 
erste Klasse des Soldatenstandes ohne weitere Bestimmung erst bei seinem Ausscheiden 
aus dem Dienste. Wird aber der Verurtheilte nach Eintritt des gedachten Tages noch 
vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste von seinem vorgesetzten Befehlshaber 
der Wiederaufnahme in die erste Klasse des Soldatenstandes für würdig erachtet, so 
bleibt dieselbe in jedem einzelnen Falle von der Genehmigung Sr. Majestät des Königs 
abhängig. 
3. In Betreff des Zeitpunkts, mit welchem die Rehabilitirung beantragt werden 
darf, ist Folgendes zu berücksichtigen: 
à) Die erste Rehabilitirung darf, 
. wenn die Strafe, neben welcher auf Versetzung in die zweite Klasse des 
Soldatenstandes rechtskräftig erkannt worden ist, in Geld= oder höchstens 
zweijähriger Freiheitsstrafe besteht, nur nach einem Jahre nach verbüßter 
Strafe; 
G. wenn bei Versetzung in die 2. Klasse des Soldatenstandes auf keine dieser 
Strafen erkannt worden, nach Ablauf eines Jahres seit der rechtskräftigen 
Verurtheilung; 
  
*) Die mit Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraften Mannschaften verlieren von 
selbst das Recht, die aberkennungsfähigen Ehrenzeichen, die Nationalkokarde, das Landwehrkreuz und das Natio- 
nal-Militair-Abzeichen zu tragen. In Betreff der Ansprüche von Mannschaften der zweiten Klasse des Soldaten- 
standes auf Invaliden-Benefizien s. Gesetz vom 6. Juli 1865 und 9. Februar 1867. Soldaten der zweiten 
Classe sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst in ihren bürgerlichen Verhältnissen zum Tragen 
der Nationalkokarde nicht berechtigt. 
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