Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 64 — 
Armee-Korps-Bezirk zur Mobilmachung der Truppentheile des stehenden Heeres ein— 
schließlich ihrer Ersatz-Abtheilungen zu stellen sind, summarisch (excl. Offiziere) und 
tragen den Bedarf, unter Zurechnung von 10 péCt., sowie die plus-minus-Berechnung 
in die Rubriken: Summa Infanterie, Summa Kavallerie, Summa der reitenden Ar- 
tillerie, Summa der Feld-Fuß-Artillerie, Summa der Festungs-Artillerie, Summa 
Pioniere, Summa Jäger und Summa Train ein. 
7. Die Infanterie-Brigaden haben aus den ihnen von den Landwehr-Bezirks- 
Kommandos pro Dezember einzureichenden Rapporten der Artillerie-Brigade, dem 
Pionier-Bataillon, dem Jäger-Bataillon und dem Train-Bataillon des Armee-Korps 
die Nachweisungen der für dieselben vorhandenen Mannschaften in Form eines Auszuges 
zu übersenden. 
Die Artillerie-Brigaden und Pionier-Bataillone stellen diese Nachweisungen der 
4 Infanterie-Brigaden des Armee-Korps für die ihnen vorgesetzte General-Inspektion, 
die Jäger-Bataillone für die Inspektion der Jäger und Schützen, die Train-Bataillone 
für die Train-Inspektion zusammen, und geben darunter zugleich den Bedarf an Mann- 
schaften an, welchen sie zur Erreichung der Kriegsstärke aller Abtheilungen gebrauchen. 
8 58. 
Verfahren bei Einberufung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
zum Dienst und bei Wiederentlassung derselben. 
1. Die Einberufung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei eintretender 
Mobilmachung, zu den Uebungen (vergl. § 54) oder aus besonderer Veranlassung 
(z. B. zum Verhör, zur Abbüßung einer Strafe 2c.) erfolgt für alle Truppengattungen 
der Garde und Linie durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos; nur die Jäger der 
Klasse A werden direkt durch die Jäger-Bataillone unter Vermittelung der Landwehr- 
Bezirks-Kommandos einbeordert. (Zur Disposition beurlaubte Mannschaften s. § 23.) 
2. Die Zahlen und Gestellungsorte der im Falle einer Mobilmachung für die ein- 
zelnen Truppentheile und Branchen zu beordernden Mannschaften ergeben sich für jeden 
Landwehr-Bataillons-Bezirk aus den Mobilmachungs-Bestimmungen. 
Ueber die Verpflichtung zum Einkommen bei der Fahne entscheidet grundsätzlich das 
Dienstalter dergestalt, daß in jeder Kategorie die jüngsten Dienstalters-Klassen zunächst 
hiervon betroffen werden. 
In der Dienstalters-Klasse rangiren die Mannschaften, welche wegen Kontrol= 
Entziehung nachdienen müssen, zur ersten Stelle, die übrigen Mannschaften nach dem 
Lebensalter, welches dergestalt bei ihrer Einberufung mit in Betracht gezogen wird, daß, 
insofern der Bedarf nicht die ganze Klasse umfaßt, die jüngsten Leute zunächst einberufen 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.