Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 66 — 
weisungslisten, Ueberweisungs-Nationale und Militairpässe ist die Dienstleistung ein— 
zutragen; ebenso sind darin etwaige Personal-Veränderungen, Bestrafungen rc. zu ver- 
merken. 
8. Mannschaften, welche nicht wieder in den Bezirk entlassen werden,) aus wel- 
chem sie gestellt wurden, sind mittelst Liste nach Schema 4 zu überweisen und den ad 5 
erwähnten Listen die entsprechenden Notizen hinzuzufügen, damit das Landwehr-Bezirks- 
Kommando die anderen Orts überwiesenen Mannschaften in seinen Stammlisten strei- 
chen kann. 
9. Beorderung zu den Kontrol-Versammlungen s. § 46. 
8 59. 
Freiwilliger Wiedereintritt der Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
zum aktiven Dienst. 
1. Wenn Mannschaften des Beurlaubtenstandes freiwillig bei Truppentheilen 
der Garde oder Linie wieder einzutreten wünschen, so haben die Truppentheile, wenn 
sie dieselben einstellen wollen, hiervon sogleich das betreffende Landwehr-Bezirks-Kom— 
mando zu benachrichtigen und bei demselben die Ueberweisung zu beantragen. 
2. Als unabkömmlich anerkannte Civil-Beamte können nur mit Zustimmung ihrer 
vorgesetzten Civil-Behörde zum freiwilligen Eintritt zugelassen werden. 
Sollte daher von einem Truppentheil die Ueberweisung eines solchen Mannes be- 
antragt werden, so hat das Landwehr-Bezirks-Kommando dem ersteren von der erfolgten 
Anerkennung des Betreffenden als unabkömmlichen Beamten Kenntniß zu geben. 
860. 
Ersatz verloren gegangener oder verdorbener Militairpässe und Führungs— 
Zeugnisse. 
1. Die Militairpässe und Führungs-Zeugnisse werden den Mannschaften bei ihrer 
Entlassung von den Truppentheilen im Original kostenfrei ertheilt. 
2. Geht eines der ad 1 bezeichneten Militairpapiere verloren oder wird ein solches 
unbrauchbar, so hat das betreffende Individuum unter Angabe der Veranlassung des 
Verlustes, oder unter Abgabe des unbrauchbar gewordenen Originals, auf Ersatz an- 
zutragen. 
3. Derartige Anträge sind an den Bezirks-Feldwebel zu richten und gehen von 
diesem unter Beifügung des Ueberweisungs-Nationals an das vorgesetzte Landwehr- 
Bezirks-Kommando. 
  
*) Entlassung nach der Uebung ctr. § 56.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.