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75. Verordnung,
die Einführung des Kirchengesetzes wegen Abänderung der Bestimmungen im §925
der Kirchenvorstands= und Synodalordnung vom 15. April 1873
in der Oberlausitz betreffend;
vom 26. Juni 1874.
De- Kirchengesetz, eine Abänderung der Bestimmungen im § 25 der Kirchenvorstands-
und Synodalordnung über die Besetzung geistlicher Stellen betreffend, vom 15. April
1873 (Seite 383 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) wird in
der Oberlausitz mit Zustimmung der Provinzialstände dieses Landestheils unter folgen-
den, von den in Evangelicis beauftragten Staatsministern, sowie der evangelisch-luther-
ischen Landessynode zugestandenen Beschränkungen eingeführt:
I. Die Bestimmungen im § 2 des vorhergedachten Kirchengesetzes finden auf die-
jenigen Stellen, welche nur mit der wendischen Sprache kundigen Geistlichen oder
Predigtamtscandidaten besetzt werden können, keine Anwendung.
II. In den §§ 5 und 6 erwähnten Fällen tritt an die Stelle des Landesconsistor-
iums die Provinzial-Consistorialbehörde.
Das im Eingange angezogene Kirchengesetz kommt in der Oberlausitz mit diesen
Veränderungen, sowie mit der Modification, daß die im § 4 erwähnte Vermittelung
der Superintendenten bei Einladungen zu Gastpredigten daselbst nicht stattfindet, von
der Zeit an zur Anwendung, wenn das Kirchengesetz, die Errichtung eines evangelisch-
lutherischen Landesconsistoriums betreffend, vom 15. April 1873 (Seite 376 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) in Wirksamkeit tritt.
Die in der Verordnung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister zu Aus-
führung des zuerstgedachten Kirchengesetzes vom 15. April 1873 (Seite 386 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) wegen Berechnung des Laufes der im § 2,
Absatz 1 gedachten Fristen bei Geistlichen, welche im Königreiche Sachsen nicht staats-
angehörig sind, getroffene Bestimmung ist bei den mit deutschen Geistlichen oder Predigt-
amtscandidaten zu besetzenden Stellen auch in der Oberlansitz zu beobachten.
Dresden, am 26. Juni 1874.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Hausmann.