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(Seite 259 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) angeordnete
Registerführung und die periodische Abgabe der beglaubigten Register-Extracte und Nach-
träge an die Bezirkssteuereinnahme liegt dem Bürgermeister und beziehentlich dem Ge-
meindevorstande ob.
* 15. Die im § 130 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Anzeigen über die
Annahme und Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken sind in Städten, welche
die Städteordnung für mittlere und kleine Städte angenommen haben, bei dem Bür-
germeister, auf dem Lande bei dem Gemeindevorstande einzureichen, von diesen aber
weiter an die Amtshauptmannschaft zu befördern.
Die Ausstellung der Arbeitsbücher für jugendliche Fabrikarbeiter (§ 131 der Ge-
werbeordnung) wird den Bürgermeistern der vorgedachten Städte und den Gemeinde-
vorständen übertragen.
Gesuche um Gestattung einer ausnahmsweisen Verlängerung der Arbeitszeit für
Kinder und jugendliche Arbeiter, welche in Fabriken beschäftigt sind, nach § 128, Ab-
satz 4 der Gewerbeordnung, sind in den vorgedachten Städten bei dem Bürgermeister,
auf dem Lande bei dem Gemeindevorstande einzureichen und von diesen unter gutacht-
licher Aeußerung der Amtshauptmannschaft zur Entschließung vorzulegen.
16. 1. Die Bezirke der Handels= und Gewerbekammern werden unter Abän-
derung der Bestimmungen im § 2 der Verordnung, die Handels= und Gewerbekammern
betreffend, vom 16. Juli 1868 (Seite 458, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1868) folgendergestalt festgestellt.
Es umfaßt der Bezirk der Handels= und Gewerbekammern
a) zu Dresden die Bezirke der Kreishauptmannschaft Dresden und der Amts-
hauptmannschaften Oschatz und Grimma;
b) zu Leipzig die Stadt und den Bezirk der Amtshauptmannschaft Leipzig;
c) zu Chemnitz die Bezirke der Amtshauptmannschaften Borna, Döbeln, Rochlitz,
Chemnitz, Flöha, Marienberg, Annaberg und die Schönburgschen Receßherr-
schaften;
d) zu Plauen die Bezirke der Amtshauptmannschaften Plauen, Oelsnitz, Auerbach,
Zwickau und Schwarzenberg;
e) zu Zittau den Bezirk der Kreishauptmannschaft Bautzen.
2. Die Leitung der Urwahlen (§ 7 der vorstehend gedachten Verordnung vom
16. Juli 1868) geht, soweit sie seither den Gerichtsämtern zustand, auf die Amtshaupt-
mannschaften über.
8 17. Von denjenigen Geschäften, welche in Gemäßheit des Allgemeinen Berg-
gesetzes vom 16. Juni 1868 (Seite 351 fg., Abth. I des Gesetz- und Verordnungs-
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Aufsicht über
die Beschäftig-
ung von
Kindern und
jugendlichen
Arbeitern in
Fabriken.
Handels= und
Gewerbe--
kammern.
Bergwesen.