Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu b. 
Zu c. 
Zu d. 
Zue. 
Zu § 11. 
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Schulstelle gehören z. B. Entschädigungscapitale für abgetretenen Grundbesitz und 
Grundsteuer-Entschädigungscapitale. Die Zinsnutzung der Grundsteuer-Entschädigungs- 
capitale fließt jedoch in die Schulcasse. 
Zu den Zuflüssen aus anderen Fonds gehören die aus den Kirchenäraren bewilligten 
fortdauernden Beiträge zu Schulzwecken, ferner der Ertrag der allgemeinen Schulcollecte, 
sowie der Abgabe von Trauungen (Reseript, die Anlegung einer Schulcasse betreffend, 
vom 16. Juli 1813, Cod. Aug. C. III T. 1 Seite 87 fg.), endlich die Bezüge, welche 
aus dem Vermögen der politischen Gemeinde dem Schulwesen zugewiesen sind. 
Ueber die Art und Weise der Einsammlung des Schulgelds, über die Eintreibung 
der Reste, über die Fristen, in denen das eingegangene Schulgeld vom Einnehmer zur 
Schulcasse abzuliefern ist und über die Höhe der Einnehmergebühr sind in der Local= 
schulordnung die nöthigen Bestimmungen zu treffen. 
Mit der Vereinnahmung des Schulgeldes darf niemals ein Lehrer beauftragt werden. 
Abgaben bei Käufen und anderen Besitzveränderungen, nothwendige Subhastationen 
nicht ausgenommen, können, wo sie nicht bereits bestehen, nur unter Zustimmung der 
politischen Gemeinde neu eingeführt werden. 
Außer den § 5, Absatz 7 des Gesetzes vom 26. April 1873 gedachten Strafgeldern 
wegen Schulversäumnissen und wegen eigenmächtigen Einschreitens der Eltern gegen die 
Schulordnung fließen zur Schulcasse noch die im § 16 des Gesetzes vom 4. December 1837 
(Seite 130 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837) wegen der Theilnahme 
am Lotto und des Vertriebs auswärtiger Lotterieloose, sowie die wegen des Vertriebs 
von Loosen der Königlich Sächsischen Landeslotterie durch hierzu nicht befugte Personen 
im § 4 der Generalverordnung vom 2. April 1859 (Seite 58 des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1859) angedrohten und für die Ortsschulcasse bestimmten 
Geldstrafen. 
23. Ein Schulgebäude soll in der Regel zu fremden Zwecken nicht überlassen 
werden. Geschieht dies ausnahmsweise mit Genehmigung des Ortsschulvorstands, so 
darf wenigstens keine Aenderung der für die Schule nothwendigen Einrichtungen und 
keine Beeinträchtigung der geordneten Schulzeit stattfinden. 
Die Veräußerung und Verpfändung von Schulhäusern ist ohne Genehmigung des 
Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts nicht statthaft. 
Bei Ueberfüllung einer Schule ist der zeitweilige Gebrauch ermietheter Schulstuben 
nachgelassen, doch müssen dieselben nach Lage und Einrichtung den überhaupt an ein 
Schullocal zu stellenden Anforderungen entsprechen. 
Turnplatz und Turnhalle können mehrere Schulen eines Schulbezirks, nach Befinden 
auch mehrere Nachbarschulgemeinden, gemeinschaftlich benutzen.
	        
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