Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Punkt  2.

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erforderlichen  Betrag,  welcher  jedoch  die  Hälfte  des  Gehalts  nicht  übersteigen  darf,  ver—
bunden.  Der  innenbehaltene  Theil  des  Gehalts  ist  zur  Besoldung  des  Stellvertreters
zu  verwenden,  und  was  sonst  noch  dazu  erforderlich  wird  aus  der  Schulcasse  zuzu—
schießen.  Erfolgt  die  Bestrafung  und  Entsetzung  des  Lehrers,  so  fällt  der  während  der
Suspension  innenbehaltene  und  zur  Besoldung  des  Stellvertreters  nicht  verwendete  Theil
des  Gehalts  der  Schulcasse  zu.

Die  Dienstentsetzung  eines  Lehrers  ist  von  der  obersten  Schulbehörde  zu  verfügen,
zu  welchem  Zwecke  die  Schulinspection,  nach  Abschluß  des  Strafverfahrens,  die  Mit—
theilung  der  Untersuchungsacten  zu  beantragen  und  diese  der  obersten  Schulbehörde  zur
Entschließung  vorzulegen  hat.

Hilfslehrer  und  Vicare,  welche  wegen  eines  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs
unterliegenden  Verbrechens  oder  Vergehens  durch  Straferkenntniß  zu  Zuchthausstrafe
oder  einer  die  Dauer  von  vier  Monaten  übersteigenden  Gefängnißstrafe  verurtheilt
worden  sind,  werden  aus  der  Candidatenliste  gestrichen,  und  es  wird  ihnen  die  weitere
Verwendung  im  Schuldienste  durch  Abforderung  ihrer  Prüfungszeugnisse  und  deren
Cassation  abgeschnitten.

&  49.  Die  Dienstentlassung  wird  nicht  nur  in  den  unter  a,  b,  c,  d  gedachten
Fällen,  sondern  auch  dann  von  der  obersten  Schulbehörde  besonders  verfügt,  wenn  dem
Lehrer  durch  richterliches  Erkenntniß  die  Ehrenrechte  aberkannt  sind.  Sowohl  bei  dieser,
als  auch  bei  der  unter  a  aufgeführten  Veranlassung  sind  die  über  das  Strafverfahren
ergangenen  Acten  herbeizuziehen  und  vorzulegen.

In  den  unter  b,  c,  d  verzeichneten  Fällen  hat  die  Schulinspection  eine  genaue
Erörterung  über  die  dem  Lehrer  zur  Last  gelegten  Vergehungen  anzustellen,  den  Angeschuldigten
  darüber  zu  vernehmen  und  ihm  nach  Schluß  der  Acten  eine  präclusive  Frist
von  14  Tagen  zu  Einreichung  einer  Vorstellung  einzuräumen,  dafern  er  nicht  vorzieht,
unter  Verzicht  darauf  Dasjenige  zu  Protokoll  zu  erklären,  was  ihm  zur  Entschuldigung
gereichen  kann.

Nach  Schluß  der  Erörterung  ist  deren  Ergebniß,  unter  Beifügung  der  Acten,  der
obersten  Schulbehörde  mittelst  gutachtlichen  Berichts  anzuzeigen  und  die  darauf  ergehende
  Entscheidung  dem  Angeschuldigten  bekannt  zu  machen.

Wird  die  einstweilige  Beibehaltung  des  Lehrers  beschlossen  und  ist  daher  demselben
die  dem  zweiten  Vorhalte  in  ihrer  Wirkung  gleich  kommende  Androhung  zu  ertheilen,
so  hat  die  Schulinspection  über  die  letztere  ein  von  dem  Lehrer  mit  zu  unterschreibendes
Protokoll  aufzunehmen.

Dem  freiwilligen  Rücktritte  eines  Lehrers  von  seiner  Stelle  ist  in  dem  Falle  von
der  Bezirksschulinspection  nicht  statt  zu  geben,  wenn  ein  noch  nicht  zur  Entscheidung