Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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gelangtes Disciplinarvergehen vorgekommen ist. Die Schulinspection hat vielmehr bis 
zum Austrage der Sache dem betreffenden Lehrer den Entlassungsschein, ohne welchen 
seine Wiederverwendung im Schulfache nicht geschehen darf, vorzuenthalten. 
Hilfslehrer und Vicare, welchen durch richterliches Erkenntniß die Ehrenrechte ab— 
erkannt worden sind, sind aus der Candidatenliste zu streichen. Wenn sie zu einer 
unter a fallenden Strafe verurtheilt werden, oder eines Vergehens oder Betragens, 
welches unter b, c, oder d fällt, sich schuldig machen, so können sie aus der Candidaten- 
liste gestrichen werden. Entscheidet sich die oberste Schulbehörde für ihre Beibehaltung, 
so sind sie bei ihrer ersten ständigen Anstellung sofort mit dem zweiten Vorhalte zu 
belegen. 
50. Eine Abschrift des Protokolls über die Ermahnung, womit das Besser- 
ungsverfahren beginnt, ist an die Bezirksschulinspection abzugeben, damit dieselbe, 
soweit nöthig, auf Grund dieser Ermahnung das Besserungsverfahren fortstellen kann. 
Einem vom Amte entlassenen oder entsetzten Lehrer können die Einkünfte seines 
Amtes, insoweit sie nicht durch die vorausgegangene Suspension bereits in Wegfall 
gekommen sind, erst zu dem Zeitpunkte entzogen werden, wo die Entlassung oder Ent- 
setzung feststeht und ein Rekurs gegen solche nicht mehr zulässig ist. 
Schulamts-Candidaten, welche als Vicare oder Hilfslehrer verwendet werden, sind, 
wenn sie ihre Dienstpflicht verabsäumen, oder sich eines die Wirksamkeit im Berufe 
beeinträchtigenden Verhaltens schuldig machen, das erste Mal mit einem Verweise zu 
belegen, welcher ihnen vom Ortsschulinspector (Director) oder Bezirksschulinspector zu 
ertheilen ist. In Wiederholungsfällen kann denselben von der obersten Schulbehörde 
die Schulamts-Candidatur auf Zeit entzogen oder sie können gänzlich aus der Liste 
der Schulamts-Candidaten gestrichen werden. Mit einem Verweise kann zugleich 
die Wirkung des ersten oder zweiten Vorhalts verbunden werden, mit welchem sie 
solchenfalls bei ihrer ersten ständigen Anstellung zu belegen sind. 
Wird ein nach § 23 des Gesetzes entlassener oder entsetzter Lehrer, nach Wieder- 
erlangung der Anstellungsfähigkeit aufs Neue angestellt, so kann derselbe ohne Weiteres 
von der obersten Schulbehörde entlassen werden, wenn er in einen der im § 23 des 
Gesetzes Nr. 3, lit. a bis g gedachten Fehler verfällt, auch wenn dieser Umstand unter 
anderen Verhältnissen nur die Ertheilung der Privatermahnung oder eines Vorhalts 
zur Folge haben würde. 
Zu 8§ 23, 
Punkt 3.
	        
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