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gelangtes Disciplinarvergehen vorgekommen ist. Die Schulinspection hat vielmehr bis
zum Austrage der Sache dem betreffenden Lehrer den Entlassungsschein, ohne welchen
seine Wiederverwendung im Schulfache nicht geschehen darf, vorzuenthalten.
Hilfslehrer und Vicare, welchen durch richterliches Erkenntniß die Ehrenrechte ab—
erkannt worden sind, sind aus der Candidatenliste zu streichen. Wenn sie zu einer
unter a fallenden Strafe verurtheilt werden, oder eines Vergehens oder Betragens,
welches unter b, c, oder d fällt, sich schuldig machen, so können sie aus der Candidaten-
liste gestrichen werden. Entscheidet sich die oberste Schulbehörde für ihre Beibehaltung,
so sind sie bei ihrer ersten ständigen Anstellung sofort mit dem zweiten Vorhalte zu
belegen.
50. Eine Abschrift des Protokolls über die Ermahnung, womit das Besser-
ungsverfahren beginnt, ist an die Bezirksschulinspection abzugeben, damit dieselbe,
soweit nöthig, auf Grund dieser Ermahnung das Besserungsverfahren fortstellen kann.
Einem vom Amte entlassenen oder entsetzten Lehrer können die Einkünfte seines
Amtes, insoweit sie nicht durch die vorausgegangene Suspension bereits in Wegfall
gekommen sind, erst zu dem Zeitpunkte entzogen werden, wo die Entlassung oder Ent-
setzung feststeht und ein Rekurs gegen solche nicht mehr zulässig ist.
Schulamts-Candidaten, welche als Vicare oder Hilfslehrer verwendet werden, sind,
wenn sie ihre Dienstpflicht verabsäumen, oder sich eines die Wirksamkeit im Berufe
beeinträchtigenden Verhaltens schuldig machen, das erste Mal mit einem Verweise zu
belegen, welcher ihnen vom Ortsschulinspector (Director) oder Bezirksschulinspector zu
ertheilen ist. In Wiederholungsfällen kann denselben von der obersten Schulbehörde
die Schulamts-Candidatur auf Zeit entzogen oder sie können gänzlich aus der Liste
der Schulamts-Candidaten gestrichen werden. Mit einem Verweise kann zugleich
die Wirkung des ersten oder zweiten Vorhalts verbunden werden, mit welchem sie
solchenfalls bei ihrer ersten ständigen Anstellung zu belegen sind.
Wird ein nach § 23 des Gesetzes entlassener oder entsetzter Lehrer, nach Wieder-
erlangung der Anstellungsfähigkeit aufs Neue angestellt, so kann derselbe ohne Weiteres
von der obersten Schulbehörde entlassen werden, wenn er in einen der im § 23 des
Gesetzes Nr. 3, lit. a bis g gedachten Fehler verfällt, auch wenn dieser Umstand unter
anderen Verhältnissen nur die Ertheilung der Privatermahnung oder eines Vorhalts
zur Folge haben würde.
Zu 8§ 23,
Punkt 3.