Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Dieses Anzeigeduplicat ist an das gedachte Pfarramt insonderheit auch dann ab— 
zugeben, wenn der Körper des Aufgehobenen an eine von den im § 7 unter a und b 
genannten Anstalten abzuliefern gewesen oder zur Beerdigung reclamirt worden ist. 
Demselben Pfarramte ist von der betreffenden Polizeibehörde dann, wenn die Perfön- 
lichkeit eines anfangs unbekannten Aufgehobenen später noch festgestellt wird, hierüber 
Mittheilung zu machen. 
10. Hinsichtlich der Anzeigeberichte über außerordentliche Vorfälle bewendet es 
im Allgemeinen bei der Verordnung vom 19. Februar 1839, die Anzeigeberichte über 
außerordentliche Vorfälle betreffend (Seite 27 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1839), und bei der zu Erläuterung dieser Verordnung unter dem 14. Juni 
1842 ergangenen Verordnung (Seite 82 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1842). 
Von dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verordnung an sind diese Anzeigeberichte 
innerhalb der im § 2 unter b, c und d bezeichneten Polizeibezirke von den dort ge- 
nannten Polizeibehörden zu erstatten. 
Sie sind in einem Exemplare — vergl. jedoch wegen der Duplicate §9 — von 
den im § 2 unter a gedachten Polizeibehörden an die Kreishauptmannschaft, von den 
im § 2 unter d, c und d näher bezeichneten Polizeibehörden aber an die Amtshaupt- 
mannschaft zu richten. 
Die Amtshauptmannschaften haben diese Anzeigeberichte, einschließlich der im § 9 
gedachten Anzeigen, alsbald nach ihrem Eingange an die vorgesetzte Kreishauptmann- 
schaft abzuliefern. 
11. Die nach § 5 des Mandats vom 18. Mai 1831, die Rettungsprämien be- 
treffend (Seite 109 der Gesetzsammlung vom Jahre 1831), anzubringenden Gesuche um 
Belohnung wegen einer Lebensrettung sind von dem Inkrafttreten der gegenwärtigen 
Verordnung an, je nachdem der Rettungsfall innerhalb des einen oder des anderen von 
den, im § 2 unter a, b, , d näher bezeichneten Polizeibezirken stattgefunden hat, bei 
den daselbst näher bezeichneten Polizeibehörden anzubringen. 
Diese Letzteren treten an die Stelle der in den §§ 6 und 7 des obgedachten 
Mandats vom 18. Mai 1831 genannten Obrigkeiten. 
Die gutachtlichen Berichte über die nach Befinden zu bewilligenden Belohnungen 
sind von den im § 2, a bezeichneten Polizeibehörden an die Kreishauptmannschaft, von den 
übrigen Polizeibehörden (§ 2 sub b, c, d) an die Amtshauptmannschaft zu erstatten. 
# 12. Die Verordnung vom 30. Juli 1839, die Competenzverhältnisse zwischen 
Justiz= und Verwaltungsbehörden bei Aufhebung von Leichnamen betreffend (Seite 181fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1839), sowie die Verordnung vom 
4. Juli 1829, die Abgabe der Leichname von Selbstmördern und Verunglückten an die
	        
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