Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 320 — 
Bei dem Transporte selbst ist dem verletzten Körpertheile eine möglichst natürliche 
und sichere Lage zu geben und zu erhalten. 
Sind größere Wunden vorhanden, so suche man durch die Lagerung die Wund- 
ränder einander so nahe als möglich zu bringen. 
  
Um zur Rettung Verunglückter und zu den erforderlichen Hilfeleistungen ohne 
Weiteres in den Stand gesetzt zu sein, empfiehlt es sich, an bestimmten Orten besondere 
Rettungskasten mit Weinessig, Spiritus, Senfspiritus, Salmiakgeist, Hoffmanns 
Tropfen, Leinöl, Kamillen= und Pfeffermünzthee und Siegellack, sowie, damit im 
Falle einer Arsenvergiftung der herbeigerufene Arzt sofort das Gegenmittel bereiten 
kann, mit gebrannter Magnesia und Eisenvitriol, ingleichen mit einer Klhystierspritze, 
Binden, Leinenzeug, Charpie, wollenen Decken, Bürsten und Badeschwämmen, auch eine 
Matratze und eine Tragbahre oder einen Tragkorb vorräthig zu halten. 
  
B. 
Anzeige 
über Auffindung eines Todten oder Scheintodten. 
1) Ort und Zeit der Auffindung: 
2) Name, Alter, Religion, Stand oder Ge- 
werbe, Wohnort und sonstige persönliche 
Verhältnisse des Aufgefundenen: 
3) Todesursache und sonstige Umstände seines 
Ablebens (Selbstmord?): 
4) Liegt Verdacht einer strafbaren Verschuld- 
ung dritter Personen vor, und warum? 
5) Sind äußere Verletzungen am Körper 
sichtbar und welche? 
(Unterschrift der Behörde.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.