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129. Verordnung,
die Competenz der Elbschifffahrtsgerichte und der Elbstromämter betreffend;
vom 18. September 1874.
Mit Rücksicht auf das Gesetz, die Organisation der Behörden für die innere Ver-
waltung betreffend, vom 21. April 1873 und das Gesetz, das Verfahren in Verwaltungs-
strafsachen betreffend, vom 22. April 1873 werden die Verordnung, die Competenz der
Elbstromgerichte betreffend, vom 11. September 1863 (Seite 722 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1863) und die Verordnung, die strom= und schifffahrts-
polizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend, vom
2. Januar 1864 (Seite 2 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864,)
mit Allerhöchster Genehmigung in folgenden Punkten abgeändert:
§ 1. Die im § 2 der Verordnung vom 11. September 1863 genannten Gerichts-
ämter Schandau, Königstein, Pirna, Dresden, Meißen, Riesa und Strehla haben die
ihnen hier zugewiesenen Angelegenheiten, und zwar ein jedes dieser Gerichtsämter für
seinen Gerichtsbezirk und das Gerichtsamt Meißen außerdem für die im Bezirke der
Gerichtsämter Wilsdruff und Großenhain gelegenen Strom= und Ufertracte künftig in
der Eigenschaft von „Elbschifffahrtsgerichten“ zu erledigen und diese Bezeichnung
als Beisatz an Stelle des seitherigen Beisatzes „Elbstromgericht“ in allen auf jene An-
gelegenheiten bezüglichen Ausfertigungen zu führen.
&2. Die obrigkeitliche Ueberwachung und Handhabung der Vorschriften der Ver-
ordnung vom 2. Januar 1864 geht von den im § 1 genannten Gerichtsämtern in ihrer
seitherigen Eigenschaft als Elbstromgerichten auf die Amtshauptmannschaften zu Pirna,
Dresden und Meißen in der Eigenschaft von „Elbstromämtern“ über.
Die Zuständigkeit dieser Behörden in vorbemerkter Eigenschaft erstreckt sich über
den ihnen nach der politischen Eintheilung des Landes zugewiesenen Verwaltungsbezirk
und, soviel die Amtshauptmannschaft Meißen als Elbstromamt anlangt, außerdem über
die zum Bezirke der Amtshauptmannschaften Oschatz und Großenhain gehörigen Strom-
und Ufertracte.
Die im § 4 der Verordnung vom 2. Jannar 1864 bestimmte Zuständigkeit des
Elbstromgerichts zu Dresden in Bezug auf die Abnahme der Dampfschiff-Prüfungen
geht auf die Amtshauptmannschaft zu Dresden als Elbstromamt über.
In allen nach Vorstehendem ihnen zugewiesenen Angelegenheiten haben die ge-
nannten drei Amtshauptmannschaften bei der Vollziehung ihrer Ausfertigungen den
Beisatz „Elbstromamt“ hinzuzufügen.