Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Bei  dem  Transporte  selbst  ist  dem  verletzten  Körpertheile  eine  möglichst  natürliche

und  sichere  Lage  zu  geben  und  zu  erhalten.
Sind  größere  Wunden  vorhanden,  so  suche  man  durch  die  Lagerung  die  Wundränder

  einander  so  nahe  als  möglich  zu  bringen.

 

Um  zur  Rettung  Verunglückter  und  zu  den  erforderlichen  Hilfeleistungen  ohne
Weiteres  in  den  Stand  gesetzt  zu  sein,  empfiehlt  es  sich,  an  bestimmten  Orten  besondere
Rettungskasten  mit  Weinessig,  Spiritus,  Senfspiritus,  Salmiakgeist,  Hoffmanns
Tropfen,  Leinöl,  Kamillen=  und  Pfeffermünzthee  und  Siegellack,  sowie,  damit  im
Falle  einer  Arsenvergiftung  der  herbeigerufene  Arzt  sofort  das  Gegenmittel  bereiten
kann,  mit  gebrannter  Magnesia  und  Eisenvitriol,  ingleichen  mit  einer  Klhystierspritze,
Binden,  Leinenzeug,  Charpie,  wollenen  Decken,  Bürsten  und  Badeschwämmen,  auch  eine
Matratze  und  eine  Tragbahre  oder  einen  Tragkorb  vorräthig  zu  halten.

 

B.
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über  Auffindung  eines  Todten  oder  Scheintodten.
1)  Ort  und  Zeit  der  Auffindung:

2)  Name,  Alter,  Religion,  Stand  oder  Gewerbe,
  Wohnort  und  sonstige  persönliche
Verhältnisse  des  Aufgefundenen:

3)  Todesursache  und  sonstige  Umstände  seines
Ablebens  (Selbstmord?):

4)  Liegt  Verdacht  einer  strafbaren  Verschuldung
  dritter  Personen  vor,  und  warum?

5)  Sind  äußere  Verletzungen  am  Körper
sichtbar  und  welche?

(Unterschrift  der  Behörde.)