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é# 3. Das im § 4 des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen be-
treffend, vom 22. April 1873 (Seite 291 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1873) den Verwaltungsbehörden vorbehaltene Einschreiten in Polizei= und Ver-
waltungsstrafsachen steht den Amtshauptmannschaften Pirna, Dresden und Meißen auch
in ihrer Eigenschaft als Elbstromämtern in Bezug auf Uebertretungen strom= und
schifffahrtspolizeilicher Vorschriften zu.
4. Die Bestimmungen in §§ 4, 12 und 13 der Verordnung vom 11. September
1863 kommen in Wegfall.
Die im § 14 der Verordnung vom 11. September 1863 gedachte Zuständigkeit
des Finanzministeriums bezüglich der Straferlaß= und Begnadigungsgesuche beschränkt
sich künftig auf solche Fälle, in denen diese Zuständigkeit nach § 13 des Gesetzes, das
Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 22. April 1873 begründet ist.
&5. Die im § 1, Absatz 4 der Verordnung vom 2. Januar 1864 geordnete Com-
petenz der „Obrigkeit des Wohnorts“ zur Erlaubnißertheilung für den Schifffahrts-
betrieb mit kleineren Fahrzeugen geht ebenfalls auf die Elbstromämter über.
66. Die Ausstellung und Vidirung der Dienstzeugnißbücher für die Schiffsmann-
schaften nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 72 fg. der Verordnung vom 2. Januar
1864 steht künftig in Städten, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte
angenommen haben, den Bürgermeistern, auf dem Lande den Gemeindevorständen zu.
Beschwerden über ein ertheiltes oder verweigertes Dienstzeugniß sind, wenn sie
während einer Elbfahrt angebracht werden, von dem zuständigen Elbschifffahrtsgerichte
zu erledigen.
§ 7. Die vorstehenden Bestimmungen treten den 15. October 1874 in Kraft.
Wegen der Abgabe der zufolge der Bestimmung im § 2 auf die Amtshauptmann-
schaften Pirna, Dresden und Meißen als Elbstromämter übergehenden Acten haben die
im § 1 genannten Gerichtsämter schon vorher das Erforderliche vorzukehren.
Dresden, den 18. September 1874.
Die Ministerien der Finanzen, des Innern und der Justiz.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. Abeken.
Müller.