Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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den ...... 
an die unterzeichnete Stelle zu berichtigen, im Unterlassungsfalle aber zu gewärtigen, 
daß solcher executivisch eingebracht und im Falle der Uneinbringlichkeit die Geldstrafe 
in Haft verwandelt werden wird. 
(Erstreckt sich die Strafverfügung gleichzeitig auf die 
Einziehungt von Gegenständen, so ist dies hier beizufügen) 
(Bezeichnung der abgenommenen Gegenstände) werden hiermit eingezogen „oder 
(hier sind die einzuziehenden, aber noch nicht abgenommenen Gegen— 
stände einzuschalten sind bis zu dem vorgedachten Termine bei Vermeidung gericht- 
licher Wegnahme an die unterzeichnete Stelle abzuliefern." 
  
, den 
(Unterschrift.) 
Im Falle der Unterwerfung ist zu bezahlen: 
Thlr. Ngr. Pf. Strafe, 
- - -(AngabedesVerlags...Botenlohn2c.) 
Thlr. Ngr. Pf. Sa. 
B. 
(Formular zu einer vorläufigen Strafverfügung, durch welche eine Haftstrafe 
auferlegt wird.) 
... ist glaubhaft beschuldigt 
Auf Grund von 
wird daher hierdurch zu. Tage (n ) 
Haft verurtheilt. 
Solle durch gegenwärtige Strafverfügung ch be- 
schwert finden und ihr sich nicht unterwerfen wollen, so hat 
binnen einer Frist von zehn Tagen, von Zeit des Empfangs dieser Verfügung an ge 
rechnet, bei der unterzeichneten Stelle schriftlich oder mündlich auf gerichtliche Entscheid- 
ung anzutragen, indem außerdem die Strafverfügung Rechtskraft erlangen und voll- 
streckt werden wird. 
Wenn ddagegen der Verfügung sich unterwirft, 
so hat behufs des Antritts der Strafe oder weiterer 
Bescheidung 
den
	        
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