Die Prüfungs-
verpflichtung
nichtsächsischer
Lehrer, welche
zu hierländi-
schen Stellen
berufen
werden.
Einrichtung
der
Prüfung.
Einreichung der
Censurlisten
an die
zuständigen
Behörden.
Prüfungs-
gegenstände
der Schulamts-
Candidaten-
prüfung.
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Geprüfte an dem betreffenden Tage schon interimistischer Verwalter einer ständigen
Stelle war, zu welcher er ordnungsmäßig berufen wurde.
19. Zur Erstehung der Wahlfähigkeits= oder Amtsprüfung können außer den
sächsischen Schulamts-Candidaten und Candidatinnen nur solche außerhalb Sachsens ge-
bildete und für ständige Lehrerstellen designirte Lehrer und Lehrerinnen zugelassen wer-
den, welche entweder auf einem Seminare schon die Reifeprüfung wohl bestanden haben,
oder vor einer staatlich anerkannten Prüfungs-Commission für das Lehrfach mit gleichem
Erfolge geprüft worden sind. Diejenigen, welche nicht nachweisen, daß sie eine solche
oder eine Universitätsabgangsprüfung bestanden haben, sind zunächst zur Erstehung der
Schulamts-Candidatenprüfung anzuhalten und demnach zu einem ständigen
Schulamte nicht vor Ablegung der Wahlfähigkeitsprüfung zuzulassen (vergl. hierzu § 17,
Absatz 4 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873).
* 20. Was die Einrichtung dieser Prüfung und die Ausstellung der Zeugnisse
über deren Ausfall oder die Zurückweisung untüchtig befundener Candidaten betrifft, so
sind die sub l, §§ 6 bis 12 gegebenen Bestimmungen in der Hauptsache auch bei der
Wahlfähigkeitsprüfung zu befolgen, die Aufgaben aber so einzurichten, daß sich aus
deren Lösung beurtheilen läßt, ob insbesondere auf dem Gebiete der schulamtlichen
Thätigkeit und in Rücksicht der geistigen Reife ein Fortschritt der Candidaten stattgefun-
den habe. Die Aufgaben sind demnach so zu stellen, daß deren Lösung eine höhere
geistige Reife, Vertrautsein mit den Zielen der Schule und den Bedürfnissen der Schüler
voraussetzt.
Wer bei wiederholter Prüfung nicht den fünften Censurgrad erhalten kann, ist von
der Bewerbung um ständige Lehrerstellen definitiv auszuschließen.
& 21. Spätestens 14 Tage nach Vollendung der Prüfungen von je 2 und 3 Ab-
theilungen der Wahlfähigkeitscandidaten ist Bericht über die abgehaltene Prüfung unter
Beifügung einer vollständigen tabellarischen Uebersicht der Geprüften, der ihnen ertheilten
Censuren und eventuell der Stelle, zu deren Antritt sie berufen sind, nach Schema D
bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts einzureichen.
Das den Geprüften zu ertheilende Zeugniß ist nach dem Schema B, a, beziehentlich
B, b auszufertigen.
II. Besondere Bestimmungen über Gegenstände und Ziele der Prüfungen.
#22. Die Schulamts-Candidatenprüfung hat sich für jeden Bewerber auf
folgende Gegenstände zu erstrecken:
à) Religion (Glaubens= und Sittenlehre), Bibelkunde und Bibelerklärung, Kirchen-
geschichte;
Deutsche Sprache und Literatur;