Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Die Prüfungs- 
verpflichtung 
nichtsächsischer 
Lehrer, welche 
zu hierländi- 
schen Stellen 
berufen 
werden. 
Einrichtung 
der 
Prüfung. 
Einreichung der 
Censurlisten 
an die 
zuständigen 
Behörden. 
Prüfungs- 
gegenstände 
der Schulamts- 
Candidaten- 
prüfung. 
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Geprüfte an dem betreffenden Tage schon interimistischer Verwalter einer ständigen 
Stelle war, zu welcher er ordnungsmäßig berufen wurde. 
19. Zur Erstehung der Wahlfähigkeits= oder Amtsprüfung können außer den 
sächsischen Schulamts-Candidaten und Candidatinnen nur solche außerhalb Sachsens ge- 
bildete und für ständige Lehrerstellen designirte Lehrer und Lehrerinnen zugelassen wer- 
den, welche entweder auf einem Seminare schon die Reifeprüfung wohl bestanden haben, 
oder vor einer staatlich anerkannten Prüfungs-Commission für das Lehrfach mit gleichem 
Erfolge geprüft worden sind. Diejenigen, welche nicht nachweisen, daß sie eine solche 
oder eine Universitätsabgangsprüfung bestanden haben, sind zunächst zur Erstehung der 
Schulamts-Candidatenprüfung anzuhalten und demnach zu einem ständigen 
Schulamte nicht vor Ablegung der Wahlfähigkeitsprüfung zuzulassen (vergl. hierzu § 17, 
Absatz 4 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873). 
* 20. Was die Einrichtung dieser Prüfung und die Ausstellung der Zeugnisse 
über deren Ausfall oder die Zurückweisung untüchtig befundener Candidaten betrifft, so 
sind die sub l, §§ 6 bis 12 gegebenen Bestimmungen in der Hauptsache auch bei der 
Wahlfähigkeitsprüfung zu befolgen, die Aufgaben aber so einzurichten, daß sich aus 
deren Lösung beurtheilen läßt, ob insbesondere auf dem Gebiete der schulamtlichen 
Thätigkeit und in Rücksicht der geistigen Reife ein Fortschritt der Candidaten stattgefun- 
den habe. Die Aufgaben sind demnach so zu stellen, daß deren Lösung eine höhere 
geistige Reife, Vertrautsein mit den Zielen der Schule und den Bedürfnissen der Schüler 
voraussetzt. 
Wer bei wiederholter Prüfung nicht den fünften Censurgrad erhalten kann, ist von 
der Bewerbung um ständige Lehrerstellen definitiv auszuschließen. 
& 21. Spätestens 14 Tage nach Vollendung der Prüfungen von je 2 und 3 Ab- 
theilungen der Wahlfähigkeitscandidaten ist Bericht über die abgehaltene Prüfung unter 
Beifügung einer vollständigen tabellarischen Uebersicht der Geprüften, der ihnen ertheilten 
Censuren und eventuell der Stelle, zu deren Antritt sie berufen sind, nach Schema D 
bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts einzureichen. 
Das den Geprüften zu ertheilende Zeugniß ist nach dem Schema B, a, beziehentlich 
B, b auszufertigen. 
II. Besondere Bestimmungen über Gegenstände und Ziele der Prüfungen. 
#22. Die Schulamts-Candidatenprüfung hat sich für jeden Bewerber auf 
folgende Gegenstände zu erstrecken: 
à) Religion (Glaubens= und Sittenlehre), Bibelkunde und Bibelerklärung, Kirchen- 
geschichte; 
Deutsche Sprache und Literatur;
	        
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