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Selbstverständlich werden aber die Candidaten= und Wahlfähigkeits= (Amts-) Prüf-
ungen nicht ganz gleichartig zu behandeln sein.
Bei der Candidatenprüfung wird man hauptsächlich das in der Lehrordnung
für die evangelischen Lehrerseminare vom 14. Juli 1873, beziehentlich in der seiner Zeit
zu erlassenden Lehrordnung für Lehrerinnen-Seminare näher bezeichnete Wissen und
Können, sowie die Darlegung der erlangten geistigen Reife und das für den Schuldienst
jedenfalls nöthige practische Lehrgeschick zu verlangen haben.
Bei der Wahlfähigkeitsprüfung aber ist unter tieferem Eingehen auf den in-
neren Zusammenhang der einzelnen Disciplinen das für Fortbildungsschulen, für mitt-
lere und höhere Volksschulen nöthige umfassendere Wissen und Können, besonders auch
in Betreff der realwissenschaftlichen Fächer, zu fordern, hauptsächlich aber gründliche
Kenntniß jedes Lehrgegenstands der Volksschule nach Inhalt und Methode, ferner
Gewandtheit und Sicherheit im Unterrichten, pädagogischer Tact und Vertrautheit mit
der hierländischen Schulgesetzgebung und den durch sie bestimmten amtlichen Pflichten
Uebergangs-
Bestimmung.
Verpflichtung
zur Erstehung
der Fachlehrer=
prüfung und
diedurch dieselbe
erworbenen
Rechte.
eines Lehrers.
Kenntniß der sächsischen Schulgesetzgebung ist auch von solchen Examinanden zu
verlangen, welche bisher noch nicht im sächsischen Schuldienste gestanden haben.
Ob bei Wahlfähigkeits= oder Amtsprüfungen im Einzelnen besondere Anforderungen
zu stellen sind, haben die Examinatoren nach der Verschiedenheit der Zwecke dieser Prüf-
ungen, sowie nach den eigenthümlichen Erfordernissen der Stellen, zu welchen die Vor-
geladenen etwa berufen sind, zu bemessen, worauf insbesondere bei Denjenigen zu achten
ist, welche für ein Schuldirectorat designirt sind.
* 25. Bis zum Schlusse des Jahres 1878 können Seminarzöglinge, welche vor
Erlaß der neuen Seminarlehrordnungen auf einem hierländischen Seminare Aufnahme
gefunden oder ihren Bildungsgang abgeschlossen haben, noch nach denjenigen Anforder-
ungen beurtheilt werden, welche in den bezüglichen Regulativen vom 13. Juli 1835
und vom 17. Juni 1859 gestellt sind.
Die vor dem 15. October 1874 nach dem Regulative vom 17. Juni 1859 ge-
prüften Lehrerinnen sind zur Ablegung der in § 17, Absatz 1 sub 2 des Gesetzes vom
26. April 1873 geordneten Wahlfähigkeits= oder Amtsprüfung nicht heranziehen.
III. Bestimmungen, die nach § 17, Albsatz 6 des Volksschulgesetzes vom
26. April 1873 geordneten, gleichzeitig mit den Wahlfähigkeitsprüfungen
abzuhaltenden besonderen Fachlehrerprüfungen betreffend.
*26. Einer Fachlehrerprüfung haben sich, mit Ausnahme der im § 38, Absatz 4
des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873 Gedachten, alle diejenigen Aspiranten und
Aspirantinnen zu unterwerfen, welche das Anrecht auf Hilfslehrerstellen an Volksschulen