Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Form der 
Prüfungen. 
— 
Prüfung in 
den neueren 
Sprachen. 
Vorbeding— 
ungen. 
Einrichtung 
dieser Prüfung. 
— 366 — 
Commissionen zu Dresden, Grimma und Zschopau, die für Zeichnen und Schönschreiben 
vor den in Dresden, Zschopau und Waldenburg bestehenden Prüfungs-Commissionen 
erstanden werden und sind demgemäß die bezüglichen Anmeldungsgesuche seiten der 
Bezirksschulinspectoren auch nur an die für die genannten Orte bestimmten Prüfungs- 
Commissionen abzugeben. 
30. Entsprechend dem Zwecke der Prüfungen für Fachlehrer, welcher in Er- 
forschung des Grades der allgemeinen Bildung, der wissenschaftlichen oder technischen 
Fachausbildung und der Lehrfertigkeit des Aspiranten besteht, zerfällt die Fachlehrer= 
prüfung wie die allgemeine Wahlfähigkeitsprüfung in 
eine schriftliche, eine mündliche Prüfung und in eine Lehrprobe, 
und treten bezüglich der Abnahme der Prüfungen in deren verschiedenen Theilen die in 
den Abschnitten I und II der gegenwärtigen Prüfungsordnung gegebenen allgemeinen 
Vorschriften auch hierbei in Geltung. 
Das den Geprüften zu ertheilende Zeugniß ist nach Schema C auszustellen. 
31. Zur Prüfung in der englischen und französischen Sprache werden Diejenigen 
zugelassen, welche nachweisen, daß sie auf einer Realschule I. Ordnung, einem Gymna- 
sium oder an einem öffentlichen Seminare die Reifeprüfung bestanden und sich später 
entweder durch Sprachstudien in Deutschland oder durch einen Aufenthalt von mindestens 
einem Jahre in England oder Frankreich fortgebildet haben. Aspirantinnen, welche nicht 
auf einem öffentlichen Seminare gebildet sind, haben den Nachweis zu führen, daß sie 
nach Absolvirung einer höheren Volksschule mindestens 2 Jahre lang eine auf das be- 
treffende Sprachstudium bezügliche wissenschaftliche Ausbildung genossen, oder sich eben 
so lange in England oder Frankreich behufs ihrer sprachlichen Ausbildung aufgehalten 
haben. 
6 32. Die Prüfung umfaßt in ihrem schriftlichen Theile 
a) einen deutschen Aufsatz aus dem Gebiete der allgemein wissenschaftlichen Fächer 
(Geschichte, Literatur, Erziehungslehre rc.), 
xb) einen Aufsatz in der Sprache, welcher die Prüfung gilt, über ein Thema aus der 
Literatur oder Geschichte des betreffenden Sprachengebiets, 
(Zu jedem dieser Aufsätze sind 8 Tage Arbeitszeit zu gewähren.) 
C) eine nach fremdsprachlichem Dictate sofort niederzuschreibende Uebersetzung in die 
deutsche 
und 
eine nach deutschem Dictate sofort niederzuschreibende Uebersetzung in die fremde 
Sprache. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Uebersetzung und in der fremden Sprache 
zu gebende sachliche, etymologische und grammatische Erklärung eines prosaischen und
	        
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