Form der
Prüfungen.
—
Prüfung in
den neueren
Sprachen.
Vorbeding—
ungen.
Einrichtung
dieser Prüfung.
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Commissionen zu Dresden, Grimma und Zschopau, die für Zeichnen und Schönschreiben
vor den in Dresden, Zschopau und Waldenburg bestehenden Prüfungs-Commissionen
erstanden werden und sind demgemäß die bezüglichen Anmeldungsgesuche seiten der
Bezirksschulinspectoren auch nur an die für die genannten Orte bestimmten Prüfungs-
Commissionen abzugeben.
30. Entsprechend dem Zwecke der Prüfungen für Fachlehrer, welcher in Er-
forschung des Grades der allgemeinen Bildung, der wissenschaftlichen oder technischen
Fachausbildung und der Lehrfertigkeit des Aspiranten besteht, zerfällt die Fachlehrer=
prüfung wie die allgemeine Wahlfähigkeitsprüfung in
eine schriftliche, eine mündliche Prüfung und in eine Lehrprobe,
und treten bezüglich der Abnahme der Prüfungen in deren verschiedenen Theilen die in
den Abschnitten I und II der gegenwärtigen Prüfungsordnung gegebenen allgemeinen
Vorschriften auch hierbei in Geltung.
Das den Geprüften zu ertheilende Zeugniß ist nach Schema C auszustellen.
31. Zur Prüfung in der englischen und französischen Sprache werden Diejenigen
zugelassen, welche nachweisen, daß sie auf einer Realschule I. Ordnung, einem Gymna-
sium oder an einem öffentlichen Seminare die Reifeprüfung bestanden und sich später
entweder durch Sprachstudien in Deutschland oder durch einen Aufenthalt von mindestens
einem Jahre in England oder Frankreich fortgebildet haben. Aspirantinnen, welche nicht
auf einem öffentlichen Seminare gebildet sind, haben den Nachweis zu führen, daß sie
nach Absolvirung einer höheren Volksschule mindestens 2 Jahre lang eine auf das be-
treffende Sprachstudium bezügliche wissenschaftliche Ausbildung genossen, oder sich eben
so lange in England oder Frankreich behufs ihrer sprachlichen Ausbildung aufgehalten
haben.
6 32. Die Prüfung umfaßt in ihrem schriftlichen Theile
a) einen deutschen Aufsatz aus dem Gebiete der allgemein wissenschaftlichen Fächer
(Geschichte, Literatur, Erziehungslehre rc.),
xb) einen Aufsatz in der Sprache, welcher die Prüfung gilt, über ein Thema aus der
Literatur oder Geschichte des betreffenden Sprachengebiets,
(Zu jedem dieser Aufsätze sind 8 Tage Arbeitszeit zu gewähren.)
C) eine nach fremdsprachlichem Dictate sofort niederzuschreibende Uebersetzung in die
deutsche
und
eine nach deutschem Dictate sofort niederzuschreibende Uebersetzung in die fremde
Sprache.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Uebersetzung und in der fremden Sprache
zu gebende sachliche, etymologische und grammatische Erklärung eines prosaischen und