— 8 —
.& 8. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs
Reichenbach i. V. betreffend;
vom 2. Februar 1874.
Da bei dem gesteigerten Verkehre auf dem Bahnhofe der Sächsisch-Bayerischen Staats-
eisenbahn zu Reichenbach i. V. zu Sicherung und Ordnung des Betriebs eine ent-
sprechende Erweiterung dieses Bahnhofs unumgänglich nothwendig ist, so wird mit
Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des
Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisen-
bahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1855), andurch verordnet, wie folgt:
1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung des Bahnhofs Reichenbach i. V. in Anwendung zu bringen.
#&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beobachten-
den Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der
Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen
vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836),
vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844)
und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1859) enthalten sind.
# 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur der Stadt Reichenbach i. V.
betroffen.
Dresden, am 2. Februar 1874.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Tomm.
Letzte Absendung: am 17. Februar 1874.