Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

Instruction
fuͤr  die  Feuerpolizei-Commissare  und  deren  Stellvertreter.

K.  1.  Die  Feuerpolizei-Commissare  oder  deren  Stellvertreter  sind
A.  zu  Einrichtung,  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  Feuerpolizei  in  ihren  Districten,
und
B.  zu  Unterstützung  der  Obrigkeiten  in  gewissen,  durch  das  Gesetz  vom  14ten  No—
vember  1835.  und  die  Vollziehungsverordnung  von  demselben  Tage  naͤher  be—
zeichneten  Angelegenheiten  der  Brandversicherungsanstalt,  so  wie  zu  Vertretung
der  Interessen  dieser  letztern  im  Allgemeinen,  bestimmt.

9.  2.  Die  Ametsfuͤhrung  derselben  ist  auf  Uneigennuͤtzigkeit  und  Gemeinsinn  berechnet.

Dieselben  werden  daher  bei  ihrer  Anstellung  nur  auf  die  allgemeine  Staatsbuͤrgerpflicht
verwiesen,  sind  auch  für  Unterlassung  ihrer  Berufspflichten,  wenn  sie  durch  Privatverhaͤlt—
nisse  daran  behindert  werden,  was  jedoch  hoffentlich  möglichst  selten  geschelten  wird,  nicht
verantwortlich.

6.  3.  Dieselben  werden  auf  die  Dauer  von  3  Jahren  angestellt,  es  kann  jedoch  nach
Ablauf  dieser  Zeit  ihre  Anstellung  mir  ihrer  Zustimmung  verlängert  werden.

Bei  dem  Abgange  haben  solche  die  auf  ihr  Amt  bezüglichen  Gesetzeremplare  (§.  S.
und  20.)  und  Schriften  an  den  Nachfolger  abzugeben.

S  4.  Jur  ihre  Diensigeschäfte  innerhalb  ihres  Bezirks  erhalten  solche  keine  Vergütung.

Gür  Verrichtungen  ausserhalb  ihres  Bezirks  in  Brandversicherungs-Angelegenheiten,
haben  sie  die  im  §.  15.  der  Verordnung  vom  1  ten  November  1835.  geordneten  Reisekosten
  und  Auslösungen,  und  zwar,  insofern  nicht  ausnahmsweise  eine  sonstige  Verpflichtung
zu  deren  Uibertragung  eintritt,  aus  der  Brandcasse  zu  beziehen.

6.  5.  Oie  Feuerpolizei-Commissare  sind  den  Amtshauptleuten,  als  ihren  nächsten
Dienstvorgesetzten,  untergeordne#,  den  Ortsobrigkeiten  aber  coordinirt,  jedoch  steht  bei  gemeinsamen
  Geschäften  die  Leitung  derselben,  ausser  der  §.  15.  bemerkten  Leitung  der  böschanstalten
  bei  Feuersbrünsken,  den  Ortsobrigkeiten  zu.

6.  6.  In  allen  feuerpolizeilichen  Angelegenheiren  haben  der  Feuerpolizei-Commissar
und  dessen  Stellvertreter  von  jedem  Einwohner  seines  Bezirks  für  ihre  Anordnungen  willige
Folgeleistung  zu  erwarten.  Namentlich  haben  die  Gendarmen,  Ortspolizeioffizianten  und
Gerichtspersonen  deren  Weisungen  gebührend  nachzugehen.  Ungehorsam  und  Widersetzlichkeie
gegen  deren  Anordnungen,  wird  eben  so  wie  Ungehorsam  gegen  andere  Polizeibeamte  angesehen
  und  geahnder,  auch  daher  auf  deren  Amtrag  in  geeigneten  Fällen  mit  sofortiger  Au