Constituirung
der Kammern.
Amt der
Präsidenten.
Oeffentliche
Sitzungen.
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Es wird auch an der Giltigkeit von Beschlüssen dadurch, daß Mitglieder, welche an
denselben Theil genommen haben, später wegen Ungiltigkeit der Wahl oder wegen
Mangels der gesetzlichen Befähigung aus der Kammer auszuscheiden genöthigt sind, in
der Regel nichts geändert. Nur wenn bei einer durch Namensaufruf erfolgten Ab—
stimmung die Stimme eines solchen Mitglieds entscheidend gewesen ist und dies vor
Ende des Landtags bemerkt wird, ist, insofern nicht die Königliche Genehmigung des
Beschlusses früher erfolgt war, die Abstimmung zu wiederholen.
8 7. Sobald die beschlußfähige Anzahl der Mitglieder angemeldet und legitimirt
ist, schreitet jede Kammer zur Wahl ihres Directoriums.
Hiervon ist dem Gesammtministerium, sowie der anderen Kammer Mittheilung zu
machen.
8 8. Die Zeit für die Eröffnung des Landtags, sowie die Formen derselben, wer-
den von dem Könige bestimmt.
89. Der Präsident jeder Kammer ist als Organ der letzteren in ihren Verhält-
nissen zur Staatsregierung, zur anderen Kammer und zu dritten Personen zu Handhabung
der Landtagsordnung und Geschäftsordnung berufen.
In gemeinsamen Angelegenheiten beider Kammern haben deren Präsidenten vereint
sie zu vertreten. Eingaben an die Ständeversammlung, als Ganzes, gelangen, wenn
etwas Anderes nicht ausdrücklich beantragt ist, zunächst an die erste Kammer.
Sollten die Präsidenten und Vicepräsidenten einer Kammer gleichzeitig behindert
sein, so haben die Secretäre nach der in der Geschäftsordnung jeder Kammer zu be-
stimmenden Reihenfolge die laufenden Geschäfte zu erledigen und nöthigenfalls eine
Sitzung zur Vornahme der für die Stellvertretung der Präsidenten erforderlichen Wahlen
zu veranstalten und zu leiten.
* 10. Mit Schluß des Landtags erledigen sich die Functionen der Directorien.
Dieselben haben jedoch die bei Schluß des Landtags noch im Rückstande gelassenen
Canzleigeschäfte zu erledigen. Auch haben die Präsidenten die etwa noch erforderlichen
Ständischen Schriften ausfertigen zu lassen und zu vollziehen (vergleiche auch § 138 der
Verfassungsurkunde).
11. Die Sitzungen der Kammern sind in der Regel öffentlich. Für die Zuhörer
sind außer zwei geschlossenen Galerien, zu welchen die Eintrittskarten von dem Ministe-
rium des Innern ausgegeben werden, und einer dritten dergleichen für die Mitglieder
der anderen Kammer, offene Galerien vorhanden, zu denen der Eintritt nach den von
der Kammer zu treffenden Bestimmungen gestattet ist, auch sind durch den Präsidenten
den Berichterstattern öffentlicher Blätter, soweit thunlich, geeignete Plätze auf den
Galerien anzuweisen.