Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Constituirung 
der Kammern. 
Amt der 
Präsidenten. 
Oeffentliche 
Sitzungen. 
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Es wird auch an der Giltigkeit von Beschlüssen dadurch, daß Mitglieder, welche an 
denselben Theil genommen haben, später wegen Ungiltigkeit der Wahl oder wegen 
Mangels der gesetzlichen Befähigung aus der Kammer auszuscheiden genöthigt sind, in 
der Regel nichts geändert. Nur wenn bei einer durch Namensaufruf erfolgten Ab— 
stimmung die Stimme eines solchen Mitglieds entscheidend gewesen ist und dies vor 
Ende des Landtags bemerkt wird, ist, insofern nicht die Königliche Genehmigung des 
Beschlusses früher erfolgt war, die Abstimmung zu wiederholen. 
8 7. Sobald die beschlußfähige Anzahl der Mitglieder angemeldet und legitimirt 
ist, schreitet jede Kammer zur Wahl ihres Directoriums. 
Hiervon ist dem Gesammtministerium, sowie der anderen Kammer Mittheilung zu 
machen. 
8 8. Die Zeit für die Eröffnung des Landtags, sowie die Formen derselben, wer- 
den von dem Könige bestimmt. 
89. Der Präsident jeder Kammer ist als Organ der letzteren in ihren Verhält- 
nissen zur Staatsregierung, zur anderen Kammer und zu dritten Personen zu Handhabung 
der Landtagsordnung und Geschäftsordnung berufen. 
In gemeinsamen Angelegenheiten beider Kammern haben deren Präsidenten vereint 
sie zu vertreten. Eingaben an die Ständeversammlung, als Ganzes, gelangen, wenn 
etwas Anderes nicht ausdrücklich beantragt ist, zunächst an die erste Kammer. 
Sollten die Präsidenten und Vicepräsidenten einer Kammer gleichzeitig behindert 
sein, so haben die Secretäre nach der in der Geschäftsordnung jeder Kammer zu be- 
stimmenden Reihenfolge die laufenden Geschäfte zu erledigen und nöthigenfalls eine 
Sitzung zur Vornahme der für die Stellvertretung der Präsidenten erforderlichen Wahlen 
zu veranstalten und zu leiten. 
* 10. Mit Schluß des Landtags erledigen sich die Functionen der Directorien. 
Dieselben haben jedoch die bei Schluß des Landtags noch im Rückstande gelassenen 
Canzleigeschäfte zu erledigen. Auch haben die Präsidenten die etwa noch erforderlichen 
Ständischen Schriften ausfertigen zu lassen und zu vollziehen (vergleiche auch § 138 der 
Verfassungsurkunde). 
11. Die Sitzungen der Kammern sind in der Regel öffentlich. Für die Zuhörer 
sind außer zwei geschlossenen Galerien, zu welchen die Eintrittskarten von dem Ministe- 
rium des Innern ausgegeben werden, und einer dritten dergleichen für die Mitglieder 
der anderen Kammer, offene Galerien vorhanden, zu denen der Eintritt nach den von 
der Kammer zu treffenden Bestimmungen gestattet ist, auch sind durch den Präsidenten 
den Berichterstattern öffentlicher Blätter, soweit thunlich, geeignete Plätze auf den 
Galerien anzuweisen.
	        
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