Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Auf unzulässige Beschwerden oder Petitionen ist nicht einzugehen, dieselben sind 
vielmehr ohne Weiteres zu den Acten zu nehmen (beizulegen). 
624. Von dem auf eine nach § 23 zulässige Beschwerde gefaßten Beschlusse ist 
der Betheiligte in Kenntniß zu setzen. 
Im Uebrigen sind die Kammern zu Eröffnungen irgend einer Art an Privatper- 
sonen, Corporationen oder an das Land nicht berechtigt. 
Protocoll- *25. Ueber die Verhandlungen der Kammern werden durch deren Seeretäre 
führung. Protocolle aufgenommen, welche die Zahl der anwesenden Mitglieder angeben und die 
gefaßten Beschlüsse enthalten. Die aufgenommenen Protocolle sind, wenn sie nicht in 
der Kammer zur Vorlesung und Genehmigung gelangen, von dem Präsidenten und zwei 
anderen, von demselben zu bestimmenden Kammermitgliedern zu prüfen und nach Be- 
seitigung etwaiger Anstände Namens der Kammer zu genehmigen. In jedem Falle sind 
die Protocolle von den bezeichneten Personen zu vollziehen. 
Sollen in denselben Erklärungen der Staatsregierung festgestellt werden, so bedürfen 
sie der Genehmigung der dabei betheiligten Regierungsorgane. 
Druck der 26. Die Königlichen Decrete und die nach § 15 erstatteten schriftlichen Berichte, 
Königichen sowie die Ständischen Schriften sind nebst den dazu etwa gehörigen wesentlichen Bei- 
ecrete, Be- Z » . " 
richte2c. lagen in der Regel zum Zwecke der Veröffentlichung zu drucken. 
Eine Ausnahme hiervon kann mit Zustimmung der Staatsregierung stattfinden, 
auch kann letztere den Druck der von ihr ausgehenden Vorlagen und Eröffnungen ganz 
ablehnen oder dieselben nur zur Vertheilung unter die Kammermitglieder drucken lassen. 
In beiden Fällen gilt von den darauf bezüglichen Berichten und sonstigen Ständischen 
Schriftstücken dasselbe und ist der Gegenstand überhaupt geheim zu halten. 
Ueber den Druck der auf andere, in geheimer Sitzung verhandelte Gegenstände be- 
züglichen Schriften entscheidet die Kammer. In keinem Falle darf aber die Veröffent- 
lichung eher erfolgen, als bis der geheim behandelte Gegenstand auch in der anderen 
Kammer berathen und der Druck dort genehmigt worden ist. 
Alle Drucksachen der Kammern sind gleichzeitig mit deren Vertheilung an die Mit- 
glieder auch der Staatsregierung und deren Organen in der von letzterer verlangten 
Anzahl von Exemplaren zuzustellen. 
Polizei der & 27. Jeder Kammer ist die Polizei in den von ihr benutzten Räumlichkeiten 
Kammern und überlassen, doch wird hierdurch das Einschreiten der Behörden, wenn dasselbe in Bezug 
Ordnungsruf. auf ein Verbrechen oder Vergehen erforderlich werden sollte, nicht ausgeschlossen. 
Die der Kammer zustehende Polizei wird ausschließend durch deren Präsidenten 
ausgeübt, welcher die zu diesem Zwecke nöthigen Anordnungen durch das zur Aufwart— 
ung oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung bestellte Personal vollstrecken läßt.
	        
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