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es haben daher die bezüglichen, in den Verordnungen vom 13. September 1850
(Seite 215 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) §§ 6 fg. und vom
5. December 1863 (Seite 768 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863)
§ 5 enthaltenen Vorschriften allenthalben auf den Debit der neuen Stempelmarken
Anwendung zu leiden.
Die nach §§ 7 fg. der ersteren Verordnung zu haltenden Stempelbezugsbücher sind
in einer den veränderten Verhältnissen entsprechenden Weise neu aufgelegt worden und
können seiten der Bezirkssteuereinnahmen zur unentgeltlichen Aushändigung an die
betreffenden Behörden von der Canzlei des Finanz-Ministeriums schon von jetzt ab
bezogen werden.
14. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar künftigen Jahres in
Kraft und wird vom gleichen Zeitpuncte an die Verordnung, die Einführung von Stem-
pelmarken betreffend, vom 5. Juni 1868 (Seite 346 fg. I. Abthlg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1868) außer Wirksamkeit gesetzt.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 2. December 1874.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Roßbach.
172. Bekanntmachung,
die Abgrenzung der Landbaubezirke und der Bauverwaltereien betreffend;
vom 4. December 1874.
Die Bezirke der Landbaubeamten und die der Bauverwalter werden, um sie mit der
in Folge der neuen Organisation veränderten Eintheilung des Landes in Einklang zu
bringen, vom 1. Januar 1875 an, unter Aufhebung der hierauf bezüglichen Bestimm-
ungen in den Bekanntmachungen vom 21. Februar und 8. März 1865 (Seite 84 fFg.
und 109 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1965) in nachstehender
Weise neu abgegrenzt.
A.
Die Landbaubezirke betreffend.
Es bestehen künftig:
1. der Landbaubezirk Bautzen
für die Amtshauptmannschaften Zittau, Löbau, Bautzen und Kamenz,