Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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es haben daher die bezüglichen, in den Verordnungen vom 13. September 1850 
(Seite 215 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) §§ 6 fg. und vom 
5. December 1863 (Seite 768 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1863) 
§ 5 enthaltenen Vorschriften allenthalben auf den Debit der neuen Stempelmarken 
Anwendung zu leiden. 
Die nach §§ 7 fg. der ersteren Verordnung zu haltenden Stempelbezugsbücher sind 
in einer den veränderten Verhältnissen entsprechenden Weise neu aufgelegt worden und 
können seiten der Bezirkssteuereinnahmen zur unentgeltlichen Aushändigung an die 
betreffenden Behörden von der Canzlei des Finanz-Ministeriums schon von jetzt ab 
bezogen werden. 
14. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar künftigen Jahres in 
Kraft und wird vom gleichen Zeitpuncte an die Verordnung, die Einführung von Stem- 
pelmarken betreffend, vom 5. Juni 1868 (Seite 346 fg. I. Abthlg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1868) außer Wirksamkeit gesetzt. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 2. December 1874. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Roßbach. 
  
172. Bekanntmachung, 
die Abgrenzung der Landbaubezirke und der Bauverwaltereien betreffend; 
vom 4. December 1874. 
Die Bezirke der Landbaubeamten und die der Bauverwalter werden, um sie mit der 
in Folge der neuen Organisation veränderten Eintheilung des Landes in Einklang zu 
bringen, vom 1. Januar 1875 an, unter Aufhebung der hierauf bezüglichen Bestimm- 
ungen in den Bekanntmachungen vom 21. Februar und 8. März 1865 (Seite 84 fFg. 
und 109 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1965) in nachstehender 
Weise neu abgegrenzt. 
A. 
Die Landbaubezirke betreffend. 
Es bestehen künftig: 
1. der Landbaubezirk Bautzen 
für die Amtshauptmannschaften Zittau, Löbau, Bautzen und Kamenz,
	        
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