Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

„W  30.  361

Fideicommiß,  nach  seinem  Tode  aber  erhalten  sie,  wenn  sic  aus  einer  statutengemäß
  anerkannten  Ehe  entsprossen  sind,  alle  zusammen  die  Apanage,  welche  ihrem  Vater
zur  Zeit  seines  Todes  gebührte  und  unter  ihnen  besteht  dann  das  jus  accrescendi.
4.  Weitere  Nachkommen,  d.  i.  Enkel,  Urenkel  der  Nachgebornen  haben  keine  Ansprüche
  mehr.
5.  Die  Töchter  der  Erstgebornen  erhalten  mit  dem  Eintritt  der  Vollzährigkeit  nachstehende
  Jahresbezüge:

a)  wenn  nur  eine  Tochter  vorhanden  ist  600  4
b)  wenn  deren  zwei  vorhanden  sind,  jede  500  „
c)  wenn  deren  drei  vorhanden  sind,  jdie  400  „

Sind  mehr  als  drei  Töchter  vorhanden,  so  theilen  sich  diese  nach  Köpfen
in  die  Summe  von  1200  M.

Das  Heirathsgut  einer  jeden  sich  den  Statuten  gemäß  verehelichenden  Tochter

eines  Erstgebornen  wird  auf  3000  X  festgesetzt.  Das  Heirathsgut  wird  ummittelbar

nach  der  priesterlichen  Einsegnung  bezahlt.

7.  Eines  Erstgebornen  Tochter,  welche  lebenslänglich  bindende  Gelübde  ablegt  und
sich  somit  in  den  geistlichen  Stand  begibt,  erhält  zu  ihrer  gänzlichen  Abfertigung
2000  JX  an  Geld.  Mit  dem  Eintritt  in  den  geistlichen  Stand  fallen  die
jährlichen  Bezüge  hinweg.

8.  Für  die  Apanagen  der  Nachgebornen  und  für  die  Bezüge  ihrer  Nachkommen,
sowie  für  die  Bezüge  der  Töchter  haften  die  paratesten  Renten.

9.  Die  Toöchter  der  Nachgebornen  haben  keinen  Anspruch  auf  irgend  welche  Bezüge
aus  dem  Fideicommiß.

*

Artikel  VIII.

Nachdem  das  auf  Grund  des  Sekundogeniturvertrages  vom  23.  Juni  1636  zum
Sekundogeniturfideicommiß  gehörige  Besitzthum  in  Wallerstein  (Schlößchen  und  Garten)
an  das  Primogeniturfideicommiß  zurückfällt,  wird  die  Bestimmung  des  obigen  Vertrages
(Art.  XI  lit.  d)  wiederholt,  wonach  der  Inhaber  des  Primogeniturfideicommisses  an  die
Allodialerben  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Moritz  zu  Oettingen-Wallerstein
die  Summe  von  20  000  fl.  =  34  285  —X  71  J  als  Entschädigung  für  die  Impensen
auszuzahlen  hat  und  zwar  aus  dem  Grundstocke.

Artikel  IK.
Für  den  Fall,  daß  zur  Zeit  des  Erbanfalls  Seine  Durchlaucht  Fürst  Eugen  zu
Oettingen-Wallerstein  bereits  verstorben  sein  sollte,  aber  successionsfähige  Söhne
hinterließe,  soll  der  Erstgeborne  als  substituirt  gelten.