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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
22. Stück vom Jahre 1874.
175. Gesetz,
weitere Abänderungen bei der Gewerbe= und Personalsteuer betreffend;
vom 30. November 1874.
Weag Albert, von GOTTEsS Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. ꝛec.
verfügen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände folgende Abänderungen bei der
Gewerbe- und Personalsteuer:
1. Die Städte
Borna,
Buchholz,
Riesa,
Rochlitz und
Sebnitz
werden aus der Classe der kleinen in die der Mittelstädte versetzt.
62. Die Offiziere, Aerzte und Beamten des Heeres und der Marine sind für die
Zeit, während welcher sie mobil gemacht sind oder zur immobilen Fußartillerie, zu
Ersatzabtheilungen mobiler Truppen oder zu Besatzungen im Kriegszustande befindlicher
Festungen gehören, hinsichtlich ihres Militärdienst-Einkommens von der Personal-
steuer befreit, und zwar vom nächsten Steuertermine ab nach Eintritt der Mobilisirung
oder der vorgedachten Verwendung.
63. Das, was in § 3 des Gesetzes vom 10. März 1868 vorgeschrieben ist, wird
aufgehoben, und treten die folgenden Bestimmungen in Kraft:
Angehörige anderer Deutscher Staaten, welche, ohne gleichzeitig in ihrem Heimaths-
staate einen Wohnsitz zu haben, in Sachsen wohnen, oder, ohne anderswo im Reiche
einen Wohnsitz zu haben, sich in Sachsen aufhalten, sind hinsichtlich der Beitragspflicht
den Sächsischen Beitragspflichtigen gleich zu achten; in allen anderen Fällen werden sie
1874. 72
Städte-
eintheilung.
Befreiung.
Angehörige
anderer
Staaten.