Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 455 — 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
22. Stück vom Jahre 1874. 
  
  
  
  
175. Gesetz, 
weitere Abänderungen bei der Gewerbe= und Personalsteuer betreffend; 
vom 30. November 1874. 
Weag Albert, von GOTTEsS Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. ꝛec. 
verfügen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände folgende Abänderungen bei der 
Gewerbe- und Personalsteuer: 
1. Die Städte 
Borna, 
Buchholz, 
Riesa, 
Rochlitz und 
Sebnitz 
werden aus der Classe der kleinen in die der Mittelstädte versetzt. 
62. Die Offiziere, Aerzte und Beamten des Heeres und der Marine sind für die 
Zeit, während welcher sie mobil gemacht sind oder zur immobilen Fußartillerie, zu 
Ersatzabtheilungen mobiler Truppen oder zu Besatzungen im Kriegszustande befindlicher 
Festungen gehören, hinsichtlich ihres Militärdienst-Einkommens von der Personal- 
steuer befreit, und zwar vom nächsten Steuertermine ab nach Eintritt der Mobilisirung 
oder der vorgedachten Verwendung. 
63. Das, was in § 3 des Gesetzes vom 10. März 1868 vorgeschrieben ist, wird 
aufgehoben, und treten die folgenden Bestimmungen in Kraft: 
Angehörige anderer Deutscher Staaten, welche, ohne gleichzeitig in ihrem Heimaths- 
staate einen Wohnsitz zu haben, in Sachsen wohnen, oder, ohne anderswo im Reiche 
einen Wohnsitz zu haben, sich in Sachsen aufhalten, sind hinsichtlich der Beitragspflicht 
den Sächsischen Beitragspflichtigen gleich zu achten; in allen anderen Fällen werden sie 
1874. 72 
Städte- 
eintheilung. 
Befreiung. 
Angehörige 
anderer 
Staaten.
	        
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