Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Kaufleute,
Händler,
Fabrikanten,
Fleischer  und
Bäcker.

Recla—
mationen.

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nur  wegen  eines  in  Sachsen  betriebenen  steuerpflichtigen  Gewerbes  und  wegen  der  aus
der  Sächsischen  Staatscasse  bezogenen  Gehalte,  Pensionen  und  Wartegelder  zur  Ge—
werbe-  und  Personalsteuer  herangezogen.

Ausländer,  welche  in  Sachsen  wohnen  oder  dauernd,  d.  h.  mindestens  ein  Jahr
lang  ununterbrochen  oder  drei  Jahre  mit  Unterbrechungen,  sich  aufhalten,  unterliegen
der  Personalsteuer  mit  demjenigen  Einkommen,  welches  nach  Sachsen  bezogen  wird;
betreiben  sie  jedoch  einen  steuerpflichtigen  Erwerbszweig  in  Sachsen,  so  sind  sie  deshalb
zur  Gewerbesteuer  heranzuziehen,  ohne  Unterschied,  ob  und  wie  lange  sie  sich  in  Sachsen
aufhalten.

&4.  Die  nachstehend  genannten  Gewerbe,  als:

1.  Kaufleute,  mit  Einschluß  der  Buch-,  Kunst=  und  Musikalienhändler  und  Apotheker,

2.  Handeltreibende,  welche  der  1.  Unterabtheilung  der  Gewerbesteuer  nicht  angehören,

  deren  Geschäft  aber  in  seinem  Umfange  denen  der  1.  Unterabtheilung
als  gleich  anzusehen  ist,

3.  Fabrikanten  und  Fabrikverleger,

4.  Fleischer,  welche  gewerbsmäßig  zum  Verkaufe  Vieh  schlachten,  und  Bäcker
werden,  unter  Wegfall  der  bisher  für  die  Kaufleute  in  großen  und  Mittelstädten  bestehenden
  Gesammtquanta,  sowie  der  Bezirkssteuersummen  und  deren  Repartition  bei
den  Fabrikanten  (§  25,  A  des  Gesetzes  vom  24.  December  1845  —  Seite  319  Fg.
des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1845  —  und  §  10  des  Gesetzes  vom
23.  April  1850  —  Seite  28  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1850)
und  der  Steuergenossenschaften  der  Bäcker  und  Fleischer  (§  8,  B  des  Gesetzes  vom
10.  März  1868  —  Seite  179  fg.,  Abtheilung  1  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1868)  künftig  auf  dem  Wege  freier  Schätzung  des  Geschäftsertrags  nach
dem  Tarife  D“  zum  Gesetze  vom  23.  April  1850,  jedoch  mit  Abzug  eines  Fünftheils
vom  Tarifsatze,  herangezogen;  dagegen  kommt  die  Bestimmung  in  §  26,  Punkt  3  des
Gesetzes  vom  23.  April  1850  auf  die  vorstehend  unter  1  bis  4  genannten  Steuerpflichtigen
  nicht  in  Anwendung.

Dafern  der  Geschäftsertrag  5000  Thaler  übersteigt,  sind  die  Steuersätze  in  der
Weise  abzurunden,  wie  dies  in  §  2  des  Gesetzes  vom  10.  März  1868  vorgeschrieben  ist.

Als  Minimalsätze  gelten  bei  den  Fleischern  und  Bäckern  2  Thaler  in  den  großen
und  Mittelstädten,  1  Thaler  in  den  kleinen  Städten  und  auf  dem  platten  Lande;  ausnahmsweise
  können  im  Falle  dringenden  Bedürfnisses  diese  Sätze  bis  auf  die  Hälfte
ermäßigt  werden.  Bei  den  unter  1  bis  3  genannten  Gewerben  bleiben  die  bisherigen
Minimalsätze  in  Kraft.

*5.  Die  für  Reclamationen  der  Kaufleute,  Fleischer  und  Bäcker  gegen  ihre
Gewerbesteuerbeiträge  in  §  27,  Punkt  1,  c  und  Punkt  4  des  Gesetzes  vom  23.  April