Kaufleute,
Händler,
Fabrikanten,
Fleischer und
Bäcker.
Recla—
mationen.
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nur wegen eines in Sachsen betriebenen steuerpflichtigen Gewerbes und wegen der aus
der Sächsischen Staatscasse bezogenen Gehalte, Pensionen und Wartegelder zur Ge—
werbe- und Personalsteuer herangezogen.
Ausländer, welche in Sachsen wohnen oder dauernd, d. h. mindestens ein Jahr
lang ununterbrochen oder drei Jahre mit Unterbrechungen, sich aufhalten, unterliegen
der Personalsteuer mit demjenigen Einkommen, welches nach Sachsen bezogen wird;
betreiben sie jedoch einen steuerpflichtigen Erwerbszweig in Sachsen, so sind sie deshalb
zur Gewerbesteuer heranzuziehen, ohne Unterschied, ob und wie lange sie sich in Sachsen
aufhalten.
&4. Die nachstehend genannten Gewerbe, als:
1. Kaufleute, mit Einschluß der Buch-, Kunst= und Musikalienhändler und Apotheker,
2. Handeltreibende, welche der 1. Unterabtheilung der Gewerbesteuer nicht an-
gehören, deren Geschäft aber in seinem Umfange denen der 1. Unterabtheilung
als gleich anzusehen ist,
3. Fabrikanten und Fabrikverleger,
4. Fleischer, welche gewerbsmäßig zum Verkaufe Vieh schlachten, und Bäcker
werden, unter Wegfall der bisher für die Kaufleute in großen und Mittelstädten be-
stehenden Gesammtquanta, sowie der Bezirkssteuersummen und deren Repartition bei
den Fabrikanten (§ 25, A des Gesetzes vom 24. December 1845 — Seite 319 Fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845 — und § 10 des Gesetzes vom
23. April 1850 — Seite 28 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850)
und der Steuergenossenschaften der Bäcker und Fleischer (§ 8, B des Gesetzes vom
10. März 1868 — Seite 179 fg., Abtheilung 1 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1868) künftig auf dem Wege freier Schätzung des Geschäftsertrags nach
dem Tarife D“ zum Gesetze vom 23. April 1850, jedoch mit Abzug eines Fünftheils
vom Tarifsatze, herangezogen; dagegen kommt die Bestimmung in § 26, Punkt 3 des
Gesetzes vom 23. April 1850 auf die vorstehend unter 1 bis 4 genannten Steuer-
pflichtigen nicht in Anwendung.
Dafern der Geschäftsertrag 5000 Thaler übersteigt, sind die Steuersätze in der
Weise abzurunden, wie dies in § 2 des Gesetzes vom 10. März 1868 vorgeschrieben ist.
Als Minimalsätze gelten bei den Fleischern und Bäckern 2 Thaler in den großen
und Mittelstädten, 1 Thaler in den kleinen Städten und auf dem platten Lande; aus-
nahmsweise können im Falle dringenden Bedürfnisses diese Sätze bis auf die Hälfte
ermäßigt werden. Bei den unter 1 bis 3 genannten Gewerben bleiben die bisherigen
Minimalsätze in Kraft.
*5. Die für Reclamationen der Kaufleute, Fleischer und Bäcker gegen ihre
Gewerbesteuerbeiträge in § 27, Punkt 1, c und Punkt 4 des Gesetzes vom 23. April