Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu § 3 des 
Gesetzes. 
Zu § 4 des 
Gesetzes. 
– 458 — 
1845 (Seite 326 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) — ange- 
hörigen Gewerbtreibenden, soweit sie nach Tarif A, l jenes Gesetzes zu vernehmen sind, 
einer höheren Besteuerung unterliegen, so haben die Orts-Abschätzungs-Commissionen 
darauf Bedacht zu nehmen, daß damit die Steuersätze der ebenfalls der 10. Unter- 
abtheilung angehörigen, jedoch nach Tarif A, III zu vernehmenden Gewerbtreibenden in 
ein angemessenes Verhältniß gebracht werden. 
Welche Städte des Landes in Betreff der Gewerbe= und Personalsteuer-Vernehmung 
nunmehr den großen, mittleren und kleinen Städten angehören, erhellt aus dem Ver- 
zeichnisse unter □. 
8 2. 1. Unter den im dritten Satze von § 3 erwähnten Ausländern sind solche 
Personen zu verstehen, welche in keinem Deutschen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit 
besitzen. 
Da bei diesen Personen die seitherige Befreiung bei ununterbrochenem Aufenthalte 
von zwei auf ein Jahr und bei unterbrochenem Aufenthalte von fünf auf drei 
Jahre beschränkt worden ist, so haben dieselben, wenn hiernach bei ihnen die hierländische 
Steuerverpflichtung eingetreten ist, das Einkommen, welches sie nach Sachsen beziehen, 
innerhalb der vorgeschriebenen Präclusivfrist (bis zum 12. Januar des Catasterjahres) 
bei dem Stadtrathe oder dem Gemeindevorstande ihres Wohnorts zu declariren, indem 
sie außerdem für das betreffende Jahr das Reclamationsrecht verlieren. 
2. Als Unterbrechung des hierländischen Aufenthalts seiten eines Ausländers ist 
auch fernerhin eine zeitweilige Abwesenheit nur dann anzusehen, wenn sie nicht mit Bei- 
behaltung einer Wohnung innerhalb Sachsens verbunden ist. 
Derartige Unterbrechungen werden bei Verechnung des dreijährigen Aufenthalts 
außer Ansatz gelassen. Haben sie über zwei Jahre angedauert, so ist bei Berechnung des 
Aufenthalts auf frühere Aufenthaltszeiten überhaupt keine Rücksicht zu nehmen. 
3. 1. Wenn schon in § 4 für die daselbst benannten Gewerbtreibenden nunmehr 
ein gemeinschaftlicher Besteuerungsmaßstab vorgeschrieben ist, so wird doch dadurch an 
den in dem Gewerbe= und Personalsteuergesetze vom 24. December 1845, § 18 fg. für 
die Gewerbesteuer geordneten Unterabtheilungen etwas nicht geändert. 
Die Vernehmung dieser Gewerbtreibenden und die Einstellung der Sätze hat daher 
auch künftig in derjenigen Unterabtheilung zu geschehen, welcher sie nach Beschaffenheit 
ihres Gewerbebetriebs zugewiesen sind. 
2. Die Zuziehung von Sachverständigen bei der Abschätzung, hinsichtlich deren der 
Vorschrift in § 56 des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845
	        
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