Zu § 3 des
Gesetzes.
Zu § 4 des
Gesetzes.
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1845 (Seite 326 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1845) — ange-
hörigen Gewerbtreibenden, soweit sie nach Tarif A, l jenes Gesetzes zu vernehmen sind,
einer höheren Besteuerung unterliegen, so haben die Orts-Abschätzungs-Commissionen
darauf Bedacht zu nehmen, daß damit die Steuersätze der ebenfalls der 10. Unter-
abtheilung angehörigen, jedoch nach Tarif A, III zu vernehmenden Gewerbtreibenden in
ein angemessenes Verhältniß gebracht werden.
Welche Städte des Landes in Betreff der Gewerbe= und Personalsteuer-Vernehmung
nunmehr den großen, mittleren und kleinen Städten angehören, erhellt aus dem Ver-
zeichnisse unter □.
8 2. 1. Unter den im dritten Satze von § 3 erwähnten Ausländern sind solche
Personen zu verstehen, welche in keinem Deutschen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit
besitzen.
Da bei diesen Personen die seitherige Befreiung bei ununterbrochenem Aufenthalte
von zwei auf ein Jahr und bei unterbrochenem Aufenthalte von fünf auf drei
Jahre beschränkt worden ist, so haben dieselben, wenn hiernach bei ihnen die hierländische
Steuerverpflichtung eingetreten ist, das Einkommen, welches sie nach Sachsen beziehen,
innerhalb der vorgeschriebenen Präclusivfrist (bis zum 12. Januar des Catasterjahres)
bei dem Stadtrathe oder dem Gemeindevorstande ihres Wohnorts zu declariren, indem
sie außerdem für das betreffende Jahr das Reclamationsrecht verlieren.
2. Als Unterbrechung des hierländischen Aufenthalts seiten eines Ausländers ist
auch fernerhin eine zeitweilige Abwesenheit nur dann anzusehen, wenn sie nicht mit Bei-
behaltung einer Wohnung innerhalb Sachsens verbunden ist.
Derartige Unterbrechungen werden bei Verechnung des dreijährigen Aufenthalts
außer Ansatz gelassen. Haben sie über zwei Jahre angedauert, so ist bei Berechnung des
Aufenthalts auf frühere Aufenthaltszeiten überhaupt keine Rücksicht zu nehmen.
3. 1. Wenn schon in § 4 für die daselbst benannten Gewerbtreibenden nunmehr
ein gemeinschaftlicher Besteuerungsmaßstab vorgeschrieben ist, so wird doch dadurch an
den in dem Gewerbe= und Personalsteuergesetze vom 24. December 1845, § 18 fg. für
die Gewerbesteuer geordneten Unterabtheilungen etwas nicht geändert.
Die Vernehmung dieser Gewerbtreibenden und die Einstellung der Sätze hat daher
auch künftig in derjenigen Unterabtheilung zu geschehen, welcher sie nach Beschaffenheit
ihres Gewerbebetriebs zugewiesen sind.
2. Die Zuziehung von Sachverständigen bei der Abschätzung, hinsichtlich deren der
Vorschrift in § 56 des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845