Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

bis 100 Mark . . . . . . ..... 20 Pf. 
über 100 bis 200 Mark ... 30 
200 -300 -. . . . . . .. 40 — 
III. Formulare zu Postanweisungen können bei allen Postanstalten bezogen werden. 
IVy. Für die mit Freimarken beklebten Formulare wird nur der Betrag der Frei- 
marken erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück 
verkauft. 
V. Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Reichsmark- 
währung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben aus- 
gedrückt sein. 
VI. Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann vom Absender zu schriftlichen 
Mittheilungen jeder Art benutzt werden. 
VII. Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
V48. Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die 
auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Post- 
anweisung. Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann von dem Adressaten 
zurückbehalten werden. 
IX. Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte muß, 
sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten überbracht wird, spätestens inner- 
halb 7 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an den Adressaten 
gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber 
eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare Sendungen 
vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. 
X. Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel 
augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, 
nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
XI. Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat 
derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung 
zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom 
Adressaten als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres aus- 
gesetzt. Es ist Sache des Adressaten, durch Vermittelung des Absenders bei der Auf- 
gabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der 
fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. 
Bei der Einlieferung des Doppels muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen 
Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die 
Uebersendung des Doppels von dem Aufgabe- nach dem Bestimmungsorte erfolgt 
kostenfrei. "
	        
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