Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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III. Sendungen mit Postvorschuß müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit 
den Worten: 
„Vorschub dnnn ... « 
sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten. Die Angabe des Vor- 
schußbetrages hat in der Reichsmarkwährung zu erfolgen. Die Marksumme muß in 
Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
IV. Der Einlieferer erhält bei der Aufgabe eine Bescheinigung, daß der Betrag des 
Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst 
worden sei, es sei denn, daß die Zahlung des Vorschusses gleich bei Einlieferung der 
Sendung ausnahmsweise erfolgt ist. 
V. Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages aus- 
gehändigt werden. Dieselbe muß der Postanstalt am Aufgabeorte spätestens 7 Tage 
nach dem Eingange zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst 
ist. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerke „postlagernd“. 
VI. Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsendungen erfolgt an den berech- 
tigten Absender, unter Einforderung der im Abs. W erwähnten Bescheinigung bz. gegen 
Rückzahlung des empfangenen Vorschußbetrages. Ist es eine Sendung mit Werth- 
angabe, so kommen noch die Vorschriften des § 40 in Anwendung. 
VII. Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Aufgabe-Postanstalt 
die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. Von der erfolgten Einlösung 
muß der Postanstalt am Aufgabeorte mit nächster Post Nachricht gegeben werden, und 
diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag an denjenigen aus, welcher die nach Abs. 17 
ertheilte Bescheinigung zurückgiebt. Die Postanstalt ist befugt, aber nicht verpflichtet, 
die Berechtigung desjenigen zu prüfen, welcher den Schein vorlegt. 
VIII. Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses an den Ab- 
sender gezahlt worden ist, von dem Adressaten nicht eingelöst, so muß der Absender den 
erhobenen Betrag zurückzahlen. 
IX. Für Vorschußsendungen ist Porto und eine Postvorschußgebühr zu entrichten. 
1. Das Porto beträgt: 
a) für Vorschußbriefe (Postkarten, Drucksachen und Waarenproben), ohne 
Unterschied des Gewichts, 
auf Entfernungen bis 10 geographische Meilen einschließlich 20 Pf., 
auf alle weiteren Entfernuggen 40 — 
Für unfrankirte Postvorschußbriefe wird ein Portozuschlag von 10 Pf. er- 
hoben. Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt; 
b) für Vorschußpackete das Porto für das Packet.
	        
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