Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Ist der Betreffende vor dem erfüllten 16. Lebensjahre durch den König 
selbst angestellt worden, so ist ihm die Dienstzeit von dem Tage an anzurechnen, 
an welchem das Patent vollzogen worden ist. 
84. Die Zeit, während welcher ein Civilstaatsdiener, der als ehemalige Militär- 
person mit Civilversorgungs- oder Civilanstellungsschein versehen gewesen ist, im Civil— 
dienste nur vorläufig oder auf Probe für eine gewisse Civildienststelle beschäftigt gewesen, 
ist demselben nach erfolgter Verleihung der betreffenden Stelle neben der activen 
Militärdienstzeit mit anzurechnen. 
85. Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter bei dem früheren Bundes- 
contingente des Königreichs Sachsen, oder bei dem dermaligen Königlich Sächsischen 
(XII.) Armeecorps, oder bei einem anderen Armeecorps des dermaligen Reichsheeres 
oder in der Kaiserlichen Marine derart Theil genommen hat, daß er wirklich vor den 
Feind gekommen, oder in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das Feld 
gefolgt, oder auf einem, zur Verwendung gegen den Feind bestimmten Schiffe oder 
Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine eingeschifft gewesen ist, wird demselben, und zwar 
auch für die Vergangenheit, zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit Ein Jahr zu— 
gerechnet. 
Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen 
ist und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnung 
kommen sollen, dafür sind 
1. für die Zukunft die nach 8 23 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871, „betreffend 
die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres 2c.“ 
(Seite 281 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1871) in jedem Falle ergehende 
Bestimmung des Deutschen Kaisers, 
2. für die Vergangenheit 
a) in Betreff des deutsch-französischen Kriegs im Jahre 1872 der Erlaß des 
Deutschen Kaisers und Königs von Preußen vom 16. Mai 1871 (Seite 113 
des Armeeverordnungsblattes vom Jahre 1871), 
b) in Betreff früherer militärischer Unternehmungen die betreffenden Allerhöchsten 
Erlasse Sr. Majestät des Königs 
maßgebend. 
#§6. Von der Anrechnung ausgeschlossen ist in der Regel 
a) die Zeit eines Festungsarrestes von einjähriger und längerer Dauer, 
b) die Zeit der Kriegsgefangenschaft. 
Unter besonderen Umständen kann jedoch in diesen Fällen die Anrechnung auf 
Grund besonderer Allerhöchster Genehmigung erfolgen und hat ad b auch dann statt- 
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