Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Die Begebung der Schatzanweisungen wird die Königlich Preußische General— 
direction der Seehandlungs-Societät in Berlin bewirken, welcher auch die Mittel zur 
Einlösung der Schatzanweisungen überwiesen werden sollen, soweit nicht die Besitzer der- 
selben acht Tage vor eingetretener Fälligkeit erklären, daß sie die Zahlung unmittelbar 
bei der Königlichen Finanzhauptcasse in Dresden zu erheben wünschen. 
Die Bedingungen, unter welchen die Ueberlassung erfolgt, sind bei der Königlich 
Preußischen Generaldirection der Seehandlungs-Societät zu erfahren. 
Dresden, den 11. März 1874. 
Königlich Sächsisches Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
  
& 22. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer im Statut für die höhere Webschule zu Glauchau enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 14. März 1874. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist vom Justizministerium diejenige Ausnahme von 
bestehenden Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten Bestimmung des vom 
MAMinnisterium des Innern bestätigten Statuts für die höhere Webschule zu Glauchau 
enthalten ist, bewilligt worden. 
Dresden, am 14. März 1874. 
Ministerium der Justiz. 
Für den Minister: 
Pernitzsch. 
Statut 
für die höhere Webschule zu Glauchau. 
5. 4c. ꝛc. Die Namen des Vorsitzenden, dessen Stellvertreters und des Rech- 
nungsführers werden vom Stadtrathe zu Glauchau durch die Leipziger Zeitung und 
durch die in Glauchau erscheinenden Amtsblätter bekannt gemacht. Durch diese Be- 
kanntmachung werden die Erwählten legitimirt. 
Rosenberg.
	        
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