b) auf die Zeit vom Donnerstage (sogenannten Gründonnerstage), einschließlich
desselben, bis mit Sonnabend in der Charwoche und
F) auf den Todtenfestsonntag
beschränkt.
3.Die Aufführung geistlicher Musiken und Oratorien kann von der betreffenden
Kircheninspection auch zu den im § 2 angegebenen Zeiten, jedoch nur unter folgenden
Bedingungen:
aa) daß dieselben mit der ernsten Feier jener Tage in vollem Einklange stehen,
bb) daß sie auf die Kirchen beschränkt bleiben,
ccc) daß sie in den Nachmittags= oder Abendstunden — also nach völlig beendigtem
Gottesdienste — stattfinden, und
dd) daß irgend welche, bei solcher Gelegenheit etwa zu veranstaltende Festlichkeit
ausgeschlossen bleibe,
gestattet werden.
#& 4. Theatralische Vorstellungen dürfen
in der Zeit vom Gründonnerstage in der Charwoche bis mit dem Sonnabend
vor dem ersten Osterfeiertage,
desgleichen
an den Bußtagen
gar nicht stattfinden;
an dem Todtenfestsonntage sind solche Vorstellungen nach der Bestimmung im
§ 7 des Gesetzes über die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier vom 10. September
1870 (Seite 313 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) nur
in geschlossenen Räumen gestattet.
Auch wird vorausgesetzt, daß zu denjenigen theatralischen Vorstellungen, welche an
den Vorabenden der Bußtage und am Todtenfestsonntage, sowie in der Zeit vom
Palmsonntage bis zur Mittwoche in der Charwoche aufgeführt werden, angemessene
ernste Stücke gewählt werden und namentlich die Aufführung von Possen und unge-
eigneten Lustspielen unterbleibt.
#5. Die Polizeibehörden haben über die genaue Befolgung der vorstehenden
Vorschriften, sowie auch darüber streng zu wachen, daß die an den Sonnabenden und
an den Vorabenden anderer, als der oben § 1 und 2 gedachten Feste etwa stattfindenden
öffentlichen Lustbarkeiten in keinem Falle über 12 Uhr Nachts ausgedehnt werden.
66. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind mit einer Geldbuße bis
zu 20 Thlr. oder verhältnißmäßiger Haft zu ahnden,