Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

b) auf die Zeit vom Donnerstage (sogenannten Gründonnerstage), einschließlich 
desselben, bis mit Sonnabend in der Charwoche und 
F) auf den Todtenfestsonntag 
beschränkt. 
3.Die Aufführung geistlicher Musiken und Oratorien kann von der betreffenden 
Kircheninspection auch zu den im § 2 angegebenen Zeiten, jedoch nur unter folgenden 
Bedingungen: 
aa) daß dieselben mit der ernsten Feier jener Tage in vollem Einklange stehen, 
bb) daß sie auf die Kirchen beschränkt bleiben, 
ccc) daß sie in den Nachmittags= oder Abendstunden — also nach völlig beendigtem 
Gottesdienste — stattfinden, und 
dd) daß irgend welche, bei solcher Gelegenheit etwa zu veranstaltende Festlichkeit 
ausgeschlossen bleibe, 
gestattet werden. 
#& 4. Theatralische Vorstellungen dürfen 
in der Zeit vom Gründonnerstage in der Charwoche bis mit dem Sonnabend 
vor dem ersten Osterfeiertage, 
desgleichen 
an den Bußtagen 
gar nicht stattfinden; 
an dem Todtenfestsonntage sind solche Vorstellungen nach der Bestimmung im 
§ 7 des Gesetzes über die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier vom 10. September 
1870 (Seite 313 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) nur 
in geschlossenen Räumen gestattet. 
Auch wird vorausgesetzt, daß zu denjenigen theatralischen Vorstellungen, welche an 
den Vorabenden der Bußtage und am Todtenfestsonntage, sowie in der Zeit vom 
Palmsonntage bis zur Mittwoche in der Charwoche aufgeführt werden, angemessene 
ernste Stücke gewählt werden und namentlich die Aufführung von Possen und unge- 
eigneten Lustspielen unterbleibt. 
#5. Die Polizeibehörden haben über die genaue Befolgung der vorstehenden 
Vorschriften, sowie auch darüber streng zu wachen, daß die an den Sonnabenden und 
an den Vorabenden anderer, als der oben § 1 und 2 gedachten Feste etwa stattfindenden 
öffentlichen Lustbarkeiten in keinem Falle über 12 Uhr Nachts ausgedehnt werden. 
66. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind mit einer Geldbuße bis 
zu 20 Thlr. oder verhältnißmäßiger Haft zu ahnden,
	        
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