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kundigen und zwar nach demjenigen Formulare vornehmen zu lassen, welches den
künftigen Erhebungen des Ernteertrags in allen Staaten des Deutschen Reichs zu Grunde
zu legen sein wird.
Zu diesem Behufe wird Folgendes verordnet:
1. Für jeden Ort des Königreichs wird ein Druckexemplar dieses Formulars
nebst einem Abdruck gegenwärtiger Verordnung den betreffenden Verwaltungsobrigkeiten
(in den Städten, in denen die Städteordnung eingeführt ist, den Stadträthen, im
Uebrigen den Gerichtsämtern) durch das Statistische Bureau des Ministeriums des
Innern übersendet werden.
2. Die Gerichtsämter haben die ihnen mit Lieferschein zugehenden Exemplare sofort
an die Gemeindevorstände ihres Bezirks zu vertheilen.
3. Die Stadträthe beziehendlich die Gemeindevorstände haben alsbald die Formulare
unter Zuziehung von Orts- und Landwirthschaftskundigen für jede Art der in der Flur
gebauten Gewächse an den betreffenden Stellen nach Anleitung der aufgedruckten Vor—
schriften auszufüllen.
4. Die ausgefüllten Formulare sind von einem Mitgliede des Stadtraths und be—
ziehendlich von dem Gemeindevorstande, sowie den zugezogenen Orts= und Landwirth-
schaftskundigen zu unterzeichnen und spätestens bis zum 10. Juni l. J. und zwar
Seitens der Stadträthe direct an das Statistische Bureau des Ministeriums des Innern
einzusenden, Seitens der Gemeindevorstände an die Gerichtsämter abzugeben.
5. Die Gerichtsämter haben, nachdem sie sich von der formell vorschriftsmäßigen Aus-
füllung und Unterzeichnung überzeugt, sämmtliche Formulare ihres Bezirks nach alpha-
betischer Ordnung, zu gehörig fest verpackten Lagen zusammengeschnürt, bis spätestens
zum 20. Juni l. J. an das Statistische Bureau des Ministeriums des Innern einzu-
senden.
Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein
wieder beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurück-
folgenden Formulare anzugeben.
6. Etwaige bei der Extraction Seitens des vorgenannten Bureaus wahrgenommene
Mängel werden durch das Letztere den betreffenden Stadträthen beziehendlich Gemeinde-
vorständen direct mitgetheilt werden und sind durch diese mit thunlichster Beschleunigung
abzustellen.
Dresden, am 30. April 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Letzte Absendung: am 13. Mai 1874.