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1. Die Wirksamkeit des Bezirksgerichts Löbau als solchen und der gerichtsamt—
lichen Geschäftsabtheilungen desselben, einschließlich des Handelsgerichts im Bezirksgerichte,
endigt mit dem 31. Juli 1874.
2. Für die Zeit vom 1. August 1874 an werden die Gerichtsämter
Löbau und Neusalza
in das Bezirksgericht Bautzen, und die Gerichtsämter
Bernstadt, Herrnhut und Ebersbach
in das Bezirksgericht Zittau einbezirkt, und die dem Bezirksgerichte Löbau im
Gemeindebezirke der Stadt Löbau übertragenen gerichtsamtlichen Geschäfte dem Ge—
richtsamte Löbau überwiesen.
In dessen Folge haben von der gedachten Zeit an das Bezirksgericht Bautzen auf
die Bezirke der Gerichtsämter
Löbau und Neusalza —
und das Bezirksgericht Zittau auf die Bezirke der Gerichtsämter
Bernstadt, Herrnhut und Ebersbach
den ihnen, beziehentlich zugleich als Handelsgerichten, verfassungsmäßig zugewiesenen
Wirkungskreis mit zu erstrecken, das Gerichtsamt Löbau aber die gerichtsamtlichen Ge-
schäfte des Bezirksgerichts Löbau zu besorgen.
Das Gleiche gilt von den für die Bezirksgerichte Bautzen und Zittau angestellten
Staatsanwälten.
Z. Die bei dem Bezirksgerichte Löbau als solchem anhängig gewordenen, Ende Juli
1874 noch nicht vollständig beendigten Untersuchungen und sonstigen, die Strafrechts-
pflege betreffenden Angelegenheiten sind zur Fortstellung und Erledigung, beziehentlich
an die Bezirksgerichte Bautzen und Zittau abzugeben, je nachdem hierbei eine im
Sprengel der Gerichtsämter Löbau und Neusalza, oder im Sprengel der Gerichtsämter
Bernstadt, Herrnhut und Ebersbach verübte strafbare Handlung in Frage steht.
4. In gleicher Weise ist mit den an das Bezirksgericht Löbau zum Verspruch ein-
gesendeten, Ende Juli 1874 noch nicht versprochenen und noch nicht zum Abgange
gelangten Civilrechtssachen zu verfahren, je nachdem solche von einem der unter Nr. 3
an erster oder an zweiter Stelle genannten Gerichtsämter eingesendet worden waren.
5. Die bei dem Bezirksgerichte Löbau als Gerichtsamt anhängig gewordenen, Ende
Juli 1874 noch nicht beendigten Sachen sind von dem Gerichtsamte Löbau fortzustellen.
6. In sämmtlichen bereits anhängigen Rechtsangelegenheiten, welche in Gemäßheit
der gegenwärtigen Bekanntmachung vom 1. August 1874 an bei anderen Behörden, als