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staltsverwaltung“ übertragen worden ist, so wird Solches mit dem Bemerken andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß künftighin weibliche Correctionäre ohne Unter—
schied in die Correctionsanstalt Grünhain einzuliefern sind.
Dresden, den 5. Januar 1875.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Geyh.
4. Bekanntmachung,
die Ausstellung von Unentbehrlichkeitszeugnissen für einzeln stehende, der Reserve
oder Landwehr angehörige Schullehrer betreffend;
bom 7. Januar 1875.
Nachdem in Uebereinstimmung mit dem Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts Einrichtung dahin getroffen worden ist, daß die seither auf Grund 8 40, 5
der Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehrbehörden und die Dienst—
verhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes vom 5. September 1867 (Seite
48 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) verbunden mit den Be—
stimmungen der Verordnung zu Publication und Einführung dieser Verordnung vom
2. Januar 1873 ad § 40 sub 5, a (Seite 5 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1873) von den Kreisdirectionen in ihrer Eigenschaft als Consistorialbehörden
ausgestellten Unentbehrlichkeitszeugnisse für einzeln stehende, der Reserve
oder Landwehr angehörige Schullehrer, deren Stellvertretung nicht zu
bewirken sein möchte, nach Aufhebung gedachter Behörden künftighin auf deshalb
von den Bezirksschulinspectionen zu erstattende pflichtmäßige Anzeigen von dem
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts selbst ausgestellt werden,
so wird dies unter Hinweis auf die einschlagenden näheren Vorschriften in § 40 der
angezogenen Verordnung vom 5. September 1867 zur Nachachtung für Alle, die es
angeht, insbesondere auch für die Bezirksschulinspectionen wegen der von diesen
für vorkommende Fälle rechtzeitig an das Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts zu erstattenden Anzeigen hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Dresden, am 7. Januar 18°55.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Eckelmann.